Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Be-
rechnung des IV-Grads»
Am 21. November 2021 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV (WEIV) auf den 1. Januar 2022 beschlossen und gleichzeitig die dazugehörigen Verordnungsänderungen verabschiedet. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu den Verordnungsänderungen kritisierten verschiedene Kreise, dass die neuen Regelungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades zu wenig berücksichtigen würden, dass Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu gesunden Menschen nicht die gleichen Einkommen erzielen können. Als Grundlage dafür wurde eine vom Büro BASS im Rahmen des Weissenstein Symposium 2021 präsentierte Studie1 zitiert, welche aufzeigt, dass die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen etwa 10 Prozent unter den Tabellenmedianlöhnen der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) liegen.
Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens publizierten Frau Prof. em. Dr. Riemer-Kafka und Herr Dr. phil. Schwegler (Schweizer Paraplegiker-Forschung) ein Modell2, wonach die heute zur Anwendung gelangenden LSE-Tabellen mittels einem von der Schweizer Paraplegiker-Forschung entwickelten Job-Matching-Tool3 behinderungsbedingt angepasst werden könnten.
Im Rahmen der Anhörung der Vorlage empfahl die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) dem Bundesrat eine neue Verordnungsbestimmung aufzunehmen, welche die Weiterentwicklung derjenigen LSE-Tabellen vorsieht, die als Basis für den Einkommensvergleich herangezogen werden.
Mit Blick auf eine kostenneutrale Umsetzung der Vorlage, der Überführung der bisher in der Rechtsprechung definierten Praxis auf Verordnungsebene sowie der neu eingeführten Verbesserungen hielt der Bundesrat grundsätzlich an seiner Regelung fest, zumal ein Abstellen auf spezifisch für die IV geschaffene LSE-Tabellen eine Abkehr vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt und damit von den gesetzlichen Vorgaben (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]4) bedeuten würde.
Am 6. April 2022 reichte die SGK-N die Motion 22.33775 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein. Diese beauftragt den Bundesrat, bis zum 30. Juni 2023 eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
1Büro BASS, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Januar 2021, abrufbar unter https://www.wesym.ch/cvfs/5690459/web/wesym.ch/media/medien/Gutachten_BASS.pdf.
2G. Riemer-Kafka / U. Schwegler, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in SZS 6/2021.
3Funktionsbasiertes Job Matching für Personen mit einer Querschnittlähmung | Schweizer Paraplegiker-Forschung (paraplegie.ch).
4 SR 830.1
5 22.3377 | Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads | Geschäft | Das Schweizer Parlament.