Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten
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Die gesetzliche Regelung (Art. 17 ATSG; vgl. auch Ziffer 3.1) betreffend Rentenrevision hat zur Folge, dass der Abzug (pauschal oder auch aufgrund von invaliditätsbedingt angepassten LSE-Tabellen) zwingend höher als 5 Prozentpunkte sein muss, damit überhaupt eine rentenwirksame Veränderung des Invaliditätsgrades berücksichtig werden kann.
Die restlichen Bestimmungen zur Invaliditätsgradbemessung, wie sie mit der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 eingeführt wurden, bleiben unverändert.
Das vorgeschlagene Modell kann auf Verordnungsstufe umgesetzt werden, weil Artikel 28a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)11 vorsieht, dass der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreiben kann.
Im Hinblick auf die Umsetzung sind sowohl für die Verwaltungspraxis wie auch für die Rechtsprechung keine Auslegungs- oder Anwendungsprobleme ersichtlich, da sich das Modell an den ursprünglichen leidensbedingten Abzügen orientiert, eine Gleichbehandlung der Versicherten garantiert, mit dem bestehenden System vereinbar und gut nachvollziehbar ist.
2.2 Umsetzung
Eine Änderung der rechtlichen Bestimmungen wirkt sich unter Vorbehalt anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich auch auf laufende Leistungen aus (BGE 121 V 157 E 4a). Um eine Gleichbehandlung aller Versicherten bei der Anpassung der Leistungen sicher zu stellen, soll mit einer Übergangsbestimmung die Anpassung laufender Renten geregelt werden. Diese Regelung und deren Auswirkungen würden im Übrigen auch bei einer Umsetzung des Modells «Tabellenlöhne nach Riemer-Kafka/Schwegler» zur Anwendung gelangen.
Nicht betroffen sind allerdings Rentenbezügerinnen- und bezüger, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht hatten. Auf diese Personengruppe ist die Besitzstandsregelung von Bst. c der Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 anwendbar. In diesen Fällen bleiben bis zum Ausscheiden aus der Invalidenversicherung die rechtlichen Regelungen, welche bis zum 31. Dezember 2021 gültig waren, anwendbar.
Die IV-Stellen revidieren aktuell ca. 25'000 bis 30'000 Fälle pro Jahr. Damit die notwendigen Revisionen der rund 30'000 potentiell betroffenen Renten ohne zusätzlichen Personalaufwand bewältigt werden können, soll die Übergangsbestimmung daher vorsehen, dass laufende Renten mit einem IV-Grad von 40 – 69 Prozent innerhalb einer Frist von 2 Jahren an die Neuerungen anzupassen sind. Eine Erhöhung der Rente erfolgt dabei für alle betroffenen Versicherten per Inkrafttreten der Verordnungsänderung (1. Januar 2024) und damit unabhängig vom Zeitpunkt der Anhandnahme der Überprüfung durch die IV-Stelle. Für Bezügerinnen und Bezüger einer ganzen Rente ist dagegen keine entsprechende Überprüfung vorgesehen, da deren Rente nicht weiter erhöht werden kann.
11 SR 831.20