Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten
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Beim Vorliegen einer Rente der Invalidenversicherung richtet die Unfallversicherung lediglich eine Komplementärrente aus. Dadurch wird es bei der Unfallversicherung zu Einsparungen kommen, wenn die Invalidenversicherung neue bzw. höhere IV-Renten zahlt. Die Höhe der Einsparungen der Unfallversicherung kann aktuell nicht geschätzt werden.
d) Arbeitslosenversicherung
Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung (ALV) beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Validitätsgrad). Berechnet die Invalidenversicherung neu einen höheren IV-Grad, wird bei Personen mit IV- und ALV-Leistungsbezug der versicherte Verdienst entsprechend der tieferen Resterwerbsfähigkeit nach unten korrigiert und die ALV-Taggelder reduziert. Erfolgt die Erhöhung der IV-Rentenleistung bzw. der IV-Grade rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung (1. Januar 2024), wird von der ALV die zu viel ausgerichtete Entschädigung nachträglich auf diesen Zeitpunkt zurückgefordert bzw. mit den Leistungen der IV verrechnet.
Bei Beziehenden von ALV-Taggeldern, bei denen früher eine IV-Rente aufgrund eines zu geringen IV-Grades abgelehnt wurde und welche nun nach einer erneuten Anmeldung Anrecht auf eine IV-Rente erhalten, könnte neu ein Rückforderungsanspruch der ALV gegenüber der IV entstehen.
Die zusätzlichen Einsparungen der ALV als auch allfällige Mehrkosten können aktuell nicht quantifiziert werden.
4.4 Auswirkungen auf die Kantone
Durch die Festlegung höherer IV-Grade und die Ausrichtung höherer oder mehr Renten durch die Invalidenversicherung sind die Kantone einerseits bei den Ergänzungsleistungen und der Arbeitslosenversicherung betroffen (vgl. oben) und andererseits bei der Sozialhilfe.
Weil keine strenge Kausalität zwischen einem fehlenden Rentenanspruch und dem Sozialhilfebezug besteht und die Sozialhilfe zudem keine Aufgabe des Bundes darstellt, kann die Höhe allfälliger Einsparungen bei der Sozialhilfe nicht geschätzt werden.
4.5 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Der Quick-Check zur Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) hat gezeigt, dass die vorliegende Verordnungsänderung für die Unternehmen und Betriebe keine Auswirkungen haben. Die Vorlage hat weder für bestimmte Branchen besondere Auswirkungen noch schafft sie neue oder stärkere Handlungspflichten für Unternehmen. Es werden keine Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft erwartet.