Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten
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Der Medianwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Jahr 2020 für das Kompetenzniveau 1 für Frauen beträgt bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einem Vollpensum 53'493 Franken.
Bei einem Valideneinkommen von 59'000 Franken und einem Invalideneinkommen von 37'445 Franken (70 Prozent von 53'493 Franken) resultiert eine Erwerbseinbusse von 21’555 Franken. Dies entspricht einem gerundeten IV-Grad von 37 Prozent.
Wird auf dem Invalideneinkommen neu ein pauschaler Abzug von 10 Prozent vorgenommen, sinkt das Invalideneinkommen auf 33'701 Franken. Die Erwerbseinbusse steigt dadurch auf 25'299 Franken, wodurch auch der IV-Grad auf 43 Prozent steigt.
Fallbeispiel 2
Ein langjähriger Hilfsarbeiter im Gemüsebau erzielt ein Einkommen von 48'000 Franken (Basis Jahr 2020). Aufgrund einer somatischen Erkrankung kann er nur noch wechselbelastende Tätigkeiten ausüben. Eine ganztägige Anwesenheit ist ihm medizinisch weiterhin zumutbar, allerdings kann er aufgrund des Pausenbedarfs und der gesundheitlichen Einschränkungen nur noch eine Leistung von 50 Prozent erbringen.
Der branchenübliche Lohn für eine Hilfsarbeit von Männern im Gemüsebau lag gemäss TA1_tirage_skill_level im Jahr 2020 bei 59’148 Franken. Weil das tatsächlich erzielte Einkommen mehr als 5 Prozent unter diesem branchenüblichen Lohn liegt, wird das Valideneinkommen parallelisiert12 und auf 56’190 Franken festgelegt.
Für das Invalideneinkommen wird der Medianwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Jahr 2020 für das Kompetenzniveau 1 für Männer beigezogen, womit bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einem Vollpensum 65'815 Franken resultieren.
Bei einem Valideneinkommen von 56'190 Franken und einem Invalideneinkommen von 29’617 Franken (50 Prozent von 65'815 Franken, abzüglich 10 Prozent für Teilzeitarbeit) resultiert eine Erwerbseinbusse von 26'573 Franken. Dies entspricht einem gerundeten IV-Grad von 47 Prozent.
Wird auf dem Invalideneinkommen neu ein pauschaler Abzug von 10 Prozent vorgenommen (gesamthaft mit dem Teilzeitabzug somit 20 Prozent), sinkt das Invalideneinkommen auf 26'326 Franken. Die Erwerbseinbusse steigt dadurch auf 29'864 Franken, wodurch auch der IV-Grad auf 53 Prozent steigt.
Eine weitere Änderung rein redaktioneller Natur betrifft nur die französische Fassung. Seit der Weiterentwicklung der IV (WEIV) wird nicht mehr auf den Beschäftigungsgrad, sondern auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person Bezug genommen. Dies wird im derzeit geltenden deutschen und italienischen Text auch entsprechend abgebildet, wurde jedoch im französischen Text fälschlicherweise nicht übernommen. Die vorliegende Änderung ermöglicht es nun, diesen Fehler zu korrigieren.
12 Art. 26 Abs. 2 IVV