Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten
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Nach Würdigung der beiden Modelle, dem politischen Willen der Motion und der Dringlichkeit der Überarbeitung der Bemessungsgrundlagen für die Festlegung des Invaliditätsgrades entsprechend hat sich der Bundesrat dafür entschieden, das Modell des Pauschalabzuges als Lösung für eine Korrektur der Benachteiligung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt in die Vernehmlassung zu schicken.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung im Kontext der Invaliditätsgradbemessung
Für die Klärung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht, und wenn ja, wie hoch diese sein wird, muss der Grad der Invalidität bemessen werden. Der Begriff der Invalidität ist wirtschaftlich geprägt, weil er sich auf die prozentuale Erwerbseinbusse bezieht. Das vor der Invalidität erzielte Einkommen (Valideneinkommen) wird mit demjenigen verglichen, welches mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der Invalidität, noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen). Die IV ist also bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf ein Validen- und ein Invalideneinkommen angewiesen, um die prozentuale Erwerbseinbusse berechnen zu können. Dabei stützt sie sich, wenn immer möglich, auf tatsächliche Einkommen ab, welche eine Person erzielt hat und welche sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung in einer neuen Tätigkeit erzielt. Liegen keine tatsächlichen Einkommen vor, muss die IV aufgrund von statistischen Grundlagen ein Validen- bzw. Invalideneinkommen annehmen. Dabei stützt sie sich auf die LSE ab, und legt fest, welches Einkommen die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielen könnte, resp. welches Einkommen sie vor der Invalidität auf Grund ihrer Ausbildung hätte erzielen können.
Im konkreten Fall haben die Ärzte oder Ärztinnen des zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV (RAD) die verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit umfassend einzuschätzen. Dabei stützen sie sich auf Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, auf allfällige eigene Untersuchungen und nötigenfalls auf Gutachten von Spezialärztinnen oder -ärzten ab. Sie berücksichtigen dabei zum einen alle medizinischen Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit einschränken. Neu werden zum andern seit dem 1. Januar 2022 auch die leidensbedingten Einschränkungen in diesem Verfahrensschritt beurteilt. D.h. jegliche durch die Invalidität bedingte quantitative und qualitative Einschränkung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wie etwa vermehrter Pausenbedarf, Limitierung in der Belastung, Verlangsamung im Vergleich zu einer gesunden Person etc. wird evaluiert und festgehalten. Die funktionelle Leistungsfähigkeit wird also sowohl auf Grund medizinischer Faktoren wie auch auf Grund leidensbedingter quantitativer und qualitativer Einschränkungen festgesetzt und bei der Bemessung des Einkommens mit Invalidität berücksichtigt.
Erzielt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität kein Erwerbseinkommen, so wird das Invalideneinkommen nach statistischen Werten der LSE bestimmt. Dabei wird festgelegt, wieviel die versicherte Person mit entsprechender Eingliederungsunterstützung und mit der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit noch verdienen könnte. Wenn eine Person wegen Invalidität nur noch eine funktionelle Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger aufweist, kommt ein Teilzeitabzug zur Anwendung. 6/17