Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten
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Es ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) neu bestimmt werden muss, wozu sich die Versicherten in zahlreichen Fällen einer erneuten medizinischen Begutachtung unterziehen werden müssen, was zu einer erhöhten Nachfrage von Gutachten, und damit wohl auch zu längeren Wartefristen führen wird. Durch diese ausserplanmässigen Rentenrevisionen infolge der Motion werden zudem zahlreiche versicherte Personen wegen ihres höheren Invaliditätsgrades früher ins neue, stufenlose Rentensystem überführt, als dies mit den Übergangsbestimmungen der WEIV vorgesehen war.
Die von der IV neu festgelegten IV-Grade werden von der beruflichen Vorsorge für die Berechnung ihrer Leistungen übernommen (vgl. Ziffer 4.3. Bst. b).
Für Personen, deren Rentenantrag bereits einmal abgelehnt worden ist, kann keine automatisierte Überprüfung nach der neuen Bestimmung erfolgen. Hier hat die betroffene versicherte Person eine Neuanmeldung nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Artikel 26bis Absatz 3 IVV
Das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) wird weiterhin mit den bisherigen LSE-Tabellenwerten gerechnet, hingegen wird vom derart ermittelten statistischen Wert ein einheitlicher pauschaler Abzug vorgenommen, mit welchem die erschwerte Realisierung solcher Einkommen durch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden kann. Der pauschale Abzug beträgt für alle Arten von Gesundheitsschäden 10 Prozent. Damit kann eine Gleichbehandlung aller Versicherten (Mann/Frau bzw. körperlich/psychisch/kognitiv eingeschränkt) gewährleistet werden.
Neben dem pauschalen Abzug für die invaliditätsbedingte erschwerte Realisierung der Einkommen gemäss den Zentralwerten der LSE wird auch weiterhin ein Teilzeitabzug gewährt, wenn die versicherte Person gleichzeitig nur noch eine funktionelle Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger besitzt. Der Teilzeitabzug beträgt weiterhin 10 Prozent, so dass in solchen Fällen gesamthaft ein Abzug von 20 Prozent vom statistisch ermittelten Wert erfolgt.
Fallbeispiel 1
Eine erfahrene Detailhandelsfachfrau EFZ erzielt ein Einkommen von 59'000 Franken (Basis Jahr 2020). Aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens kann sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle nicht mehr arbeiten. Einfache und stressfreie Hilfstätigkeiten sind gemäss der medizinischen Einschätzung hingegen noch zu 70 Prozent möglich.