Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

auf Ergänzungsleistungen entstehen. Dadurch entstehen bei einem Pauschalabzug von 10 Prozent Mehrkosten. von rund 30 Millionen Franken pro Jahr18.

Jährliche Kosten19 (in Mio. Fr.)

Pauschalabzug von 10% Bestehender Rentenbestand -7 Neurentenbeziehende30

Total23

Für die EL verbleiben somit netto Mehrausgaben von rund 23 Millionen Franken pro Jahr.

Bei der EL resultieren damit für den Bund aufgrund der anteilmässigen Finanzierung20 zu 5/8 netto Mehrkosten in der Höhe von rund 15 Millionen Franken.

Für die Kantone, die sich zu 3/8 an der Finanzierung beteiligen, ergeben sich gesamthaft ebenfalls Mehrkosten in der Höhe von rund 8 Millionen Franken pro Jahr.

b) Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge erbringt ihre Invaliditätsleistungen grundsätzlich anhand des von der Invalidenversicherung berechneten IV-Grades. Berechnet die Invalidenversicherung neu einen höheren IV-Grad, so führt dies grundsätzlich auch für die berufliche Vorsorge zu mehr bzw. höheren Renten. Allerdings ist hier zu beachten, dass bei der beruflichen Vorsorge einerseits häufig eine Kürzung wegen Überentschädigung zur Anwendung gelangt. Andererseits ist zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich einen grossen Spielraum haben, wie sie auf solche Erhöhungen des IV-Grades, welche a priori nur für die obligatorische Mindestvorsorge bindend sind, reagieren. Die nachfolgende Kostenschätzung ist daher nur als ungefähre Grössenordnung zu verstehen.

Der Jahresbetrag der Ende 2020 laufenden Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge belief sich auf rund 1,9 Milliarden Franken (inkl. Überobligatorium). Unter der Annahme, dass bei zwei Dritteln der Fälle die Höhe des IV-Grades mit Hilfe eines Tabellenlohns bestimmt wurde, würde ein Pauschalabzug von 10% auf dem Invalideneinkommen die Rentensumme um schätzungsweise 1.1% erhöhen. Dies entspräche rund 20 Millionen Franken pro Jahr.

c) Unfall- und Militärversicherung

Der neue Pauschalabzug bei der Invalidenversicherung kann mangels ausreichender Delegationsnorm für die Unfall- und Militärversicherung nicht auf Verordnungsebene für anwendbar erklärt werden. Es wird letztendlich durch die Rechtsprechung zu klären sein, ob auch ohne entsprechende Regelung der Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung ebenfalls zur Anwendung kommen kann.

18 Die wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen (inkl. Rentenanpassungen) für die Folgejahre sind in dieser Angabe nicht berücksichtigt.

19 Die wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen (inkl. Rentenanpassungen) für die Folgejahre wurden nicht berücksichtigt.

20 Art. 13 Abs. 1 ELG