Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten

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Ebenfalls keine Revision ist notwendig, wenn bei der ursprünglichen Invaliditätsgradbemessung das Einkommen mit Invalidität gar nicht anhand von statistischen Werten ermittelt wurde.

Zu beachten ist auch, dass eine Anpassung des Rentenanspruchs in allen Fällen nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 ATSG und Bst. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 erfüllt sind. Eine Anpassung des Rentenanspruchs erfordert somit zwingend eine Änderung von mindestens 5 Prozentpunkte im IV-Grad und führt dazu, dass solche Fälle nach den Bedingungen der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 allfällig ins neue Rentensystem überführt werden. Die amtliche Revision all dieser Fälle führt somit dazu, dass diese Fälle entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers allfällig vorzeitig ins neue stufenlose Rentensystem wechseln.

Absatz 2

Für Personen, welche eine Rentenablehnung der IV erhalten hatten, ist es notwendig, dass sich diese erneut anmelden, falls sie davon ausgehen, dass der neue Pauschalabzug dazu führen wird, dass neu ein Anspruch auf eine Rente resultieren könnte. Gemäss der Rechtsprechung und Artikel 87 Absatz 3 IVV muss die versicherte Person in einem solchen Fall glaubhaft machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wird die Durchführungsstelle auf die erneute Anmeldung nicht eintreten. Für die Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen Änderung reicht es aus, wenn die versicherte Person aufzeigt, dass die Anwendung der neuen Regelung von Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV zu einem Invaliditätsgrad führen würde, welche einen Rentenanspruch begründet (IV-Grad von 40 Prozent oder mehr).

Ein allfälliger Rentenanspruch richtet sich zeitlich nach den allgemeinen Regelungen, was bedeutet, dass dieser frühestens 6 Monate nach Anmeldung entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund a) Finanzielle Auswirkungen

Infolge der Entkoppelung des Bundesanteils von den Ausgaben der IV führen die Mehrausgaben für die IV zu keinen finanziellen Folgen für den Bund.

Für die EL verbleiben netto Mehrausgaben von rund 23 Mio. Franken pro Jahr, womit dem Bund aufgrund der anteilmässigen Finanzierung14 zu 5/8 netto Mehrkosten in der Höhe von rund 15 Mio. Franken pro Jahr entstehen.

14 Art. 13 Abs. 1 ELG