Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten
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Mit den Neuerungen der Weiterentwicklung erfolgt eine möglichst umfassende, individuelle Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (unter Berücksichtigung der bisherigen leidensbedingten Einschränkungen) der versicherten Person. Darauf basierend wird das individuelle, statistische Invalideneinkommen der versicherten Person unter Beizug der heute zur Anwendung gelangenden Medianlöhne der standardisierten Bruttolöhne der LSE ermittelt.
Ausgehend von den Erkenntnissen der Studie BASS soll nun das individuell ermittelte statistische Invalideneinkommen der versicherten Person generell um einen gleichen Prozentsatz reduziert werden. Dieser einheitliche Pauschalabzug ist für alle Versicherten gleich, kommt bei allen Arten von gesundheitlichen Einschränkungen (körperlich, psychisch, kognitiv und selbst beim Vorliegen von Komorbiditäten) in gleicher Weise zur Anwendung sowie gleichermassen bei Frauen wie bei Männern und korrigiert damit die in der Studie BASS aufgezeigten Benachteiligungen der betroffenen Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Diese neue, zusätzliche Reduktion des Invalideneinkommens führt in der Folge zu einem höheren IV-Grad, was wiederum zu höheren Renten oder zu einem Rentenanspruch führen kann.
Der Pauschalabzug stellt zudem eine Lösung dar, welche gut in die per 1. Januar 2022 weiterentwickelte Invaliditätsgradbemessung integriert werden kann. Ebenso ist die Anwendung und Umsetzung eines Pauschalabzuges einfacher durch die IV-Stellen umzusetzen, zumal kein Ermessenspielraum wie bei einer Vielzahl von möglichen LSE-Tabellen zum Tragen kommt, was wiederum zu mehr Rechtssicherheit führt.
Aufgrund der Tatsache, dass beim Pauschalabzug alle betroffenen Rentnerinnen und Rentner in gleicher Weise von der Korrektur bei der Invaliditätsgradbemessung profitieren würden, können die Wirkung für die Versicherten, aber auch die zusätzlichen Kosten für die IV besser berechnet werden.
1.4 Würdigung der beiden Modelle
Die Erarbeitung wie auch die mögliche Umsetzung der Tabellenlöhne nach Riemer-Kafka/Schwegler sind sowohl materiell wie auch zeitlich sehr offen und unklar. Es zeichnen sich auch schwierige Fragen und noch schwer absehbare Auswirkungen auf das Begutachtungswesen ab, die inhaltlich weit über die Überarbeitung der Bemessungsgrundlagen der Invalidität hinausgehen. Zudem lassen sich die Auswirkungen, und insbesondere die Wirkungen für die betroffenen Versicherten noch gar nicht abschätzen. Es muss damit gerechnet werden, dass diese ungleich geringer sein könnten, als dies politisch erwartet wird.
Demgegenüber kann der Pauschalabzug innert der vorgegebenen Frist eingeführt und umgesetzt werden, womit die Versicherten bereits ab dem 1. Januar 2024 von den Verbesserungen profitieren könnten. Die Korrektur für die Benachteiligung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt fällt mit dieser Lösung nicht ganz so individuell aus, wie allfällig bei invaliditätsbedingt angepassten LSE-Tabellen. Die Wirkung für die Versicherten ist jedoch in jedem Fall klar erkennbar und dies in gleicher Weise für Frauen und Männer.