Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/11

Fragebogen Frage 5: Sind Sie damit einverstanden, dass die Kontrollbehörden technische Hilfsmittel

(z. B. OBD-Auslesegeräte) einsetzen dürfen, um das Vorhandensein der verlangten Assistenzsysteme zu überprüfen (Art. 9 Abs. 1 Bst. f E-SKV)?

Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 20 04

Kantone der betroffenen Transitachsen 4 00

Verbände und Organisationen 12 35

Private und KMU 0 00

Tabelle 7 Stellungnahmen zu Frage 5 des Fragenkatalogs

Befürwortende:

Kantone: AI, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZG Verbände, Parteien und Organisationen: SAB, ACVS, ALPI, AUTOS, VSS, VCS, ROADC, VOEV, ROUTS, AGBLU, POST und KAPOW.

Gegner:

Kantone: keine

Verbände, Parteien und Organisationen: ASTAG, SVLT und LOUS.

Verzicht auf STN:

Kantone: AG, AR, BL und BS

Verbände, Parteien und Organisationen: KKJPD, SVSP, FKS, NGF und SUVA.

Bemerkungen der Befürwortenden:

• LU, OW, NW, UR, ZG und KPOW fordern, die Kontrolle müsse die Prüfung des Vorhandenseins der Assistenzsysteme und deren korrekten Funktion umfassen. Mit denselben Folgen bei Verstössen.

FV: Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j (und Art. 4 Abs. 2 Bst. j) sei deshalb zu ergänzen um den Passus «…und deren Funktionsfähigkeit».

• Laut OW, NW, UR, VS und KPOW müssten Assistenzsysteme stichprobenweise über die Werkstattdiagnose geprüft werden können. Wie in den Schwerverkehrskontrollzentren seien entsprechende Diagnosegeräte (Multimarkentester) notwendig.

• OW, NW, UR und KPOW stellen klar, dass die Vollzugsorgane für eine erfolgreiche Umsetzung der durchzuführenden Kontrollen entsprechende Kontrollgeräte müssten einsetzen dürfen.

• JU, OW, NW, UR und KPOW weisen darauf hin, dass die konkrete Überprüfung der verlangten Assistenzsysteme technisches, personelles Fachwissen und entsprechende teure Prüfgeräte, sowie Infrastrukturen erfordern würden.

• Laut OW, NW, UR und KPOW könne nicht in jedem Fall auf die Infrastruktur der Schwerverkehrskontrollzentren zurückgegriffen werden, wenn die Kontrolle auf den Bereich der betroffenen Strecken begrenzt werde (mobile Kontrollen wären nötig).

• OW, NW, UR und KPOW bemerken, dass der Vollzug langfristig durch Kontrollportale unterstützt werden müsse, die gewisse Prüfungen der Assistenzsysteme automatisiert vornehmen können.

• Gemäss JU und LU seien die Kontrollgeräte unabdingbare Hilfsmittel und könnten viele Informationen liefern.

• JU merkt an, der Bund müsse sich an der Finanzierung beteiligen, wenn die Kantone technische Hilfsmittel beschaffen müssen.

• Laut JU sei die konkrete Umsetzung unklar. Offen sei, welche Aufgaben im Rahmen der noch fehlenden Vollzugshilfe auf die Polizeikorps zukommen werden.

• LU erwähnt, dass zu klären sei, ob die Überprüfung der Assistenzsysteme auch auf den Zufahrtsstrecken ohne Ausrüstungspflicht erfolgen dürfe.

• TG erwähnt, dass die Regelung auch die Verwendung der vorhandenen Assistenzsysteme verlangen müsse und dies auch zu überprüfen sei (ausschaltbare Systeme).

15/22 ASTRA-D-86DA3401/290