Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 22 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/11

Verbände, Parteien und Organisationen: KKJPD, SVSP und NGF.

Bemerkungen der Befürwortenden:

• BE, SVP und FKS unterstützen insbesondere die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe b E-SSV

genannten Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht für Fahrten von u.a. Blaulichtorganisationen, des öffentlichen Verkehrs oder zum Strassenunterhalt.

• BE bezeichnet es als positiv, dass eine allfällige Ausdehnung der betroffenen Strecken gemäss

Artikel 45a Absatz 2 SVG keinen Einfluss auf die ausgenommenen Fahrzeuge bewirken würde.

• BE erkennt trotz Zustimmung zu viele Ausnahmen, die nicht ausreichend begründet seien.

• BE und GRUEN bezeichnen es als nicht nachvollziehbar, wo hinsichtlich der Verkehrssicherheit

der Unterschied zwischen einem schweren Motorwagen mit drei oder vier Achsen liegt.

• VD äussert sich zu verschiedenen Ausnahmen wie folgt:

o Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen (Bst. d): Im Vergleich zu schweren Wohnmobilen sollten auch schwere Personenwagen von der gleichen Erleichterung profitieren. Hinweis, dass diese Ergänzung nur sehr wenige Fahrzeuge betreffen würde. o Geländefahrzeuge (Bst. g): Der Begriff «Geländefahrzeug» bezieht sich auf die EU-Vorschriften, speziell auf die Klassifizierung von Fahrzeugen. Wenn ein Fahrzeug als «geländegängig» bezeichnet wird, wird der Buchstabe «G» zu seiner Grundklassifizierung hinzugefügt. Folglich wird es für die Kontrollbehörden schwierig sein, dieses Merkmal zu überprüfen. Ohne eine klare Möglichkeit, die Bezeichnung «Geländefahrzeug» im Fahrzeugausweis zu vermerken (was unwahrscheinlich sei), sollte auf diese Ausnahme verzichtet werden.

o Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f Ziffer 2 VZV sei wie folgt zu berücksichtigen:

FV: «k. Schwere Motorwagen mit einem Gewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg, und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wenn sie über einen umweltfreundlichen Antrieb verfügen (Art. 9a Abs. 2 VTS) und die Gewichtsüberschreitung gegenüber der Grenze von 3500 kg ausschliesslich auf das durch den umweltfreundlichen Antrieb verursachte Mehrgewicht zurückzuführen ist».

o Kantonale Ausnahmebewilligungen für besondere Fälle sollen von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt werden können. Es sei zu ergänzen:

FV: «l. Fahrer, die über eine kantonale Bewilligung verfügen».

• LU, GRUEN, VCS und ALPI bestätigen die Einschätzung, dass Ausnahmen von der

Ausrüstungspflicht für inländische Fahrzeuge gemäss Artikel 45a Absatz 3 SVG sich mit dem Landesverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft als nicht konform erweisen würden.

• GRUEN, SPS, VCS und ALPI unterstützen den Vorschlag, auf eine Verlängerung der

Umsetzungsfristen für nicht grenzüberschreitende Fahrten zu verzichten.

• GRUEN, VCS und ALPI bezeichnen die Umsetzung als nicht-diskriminierend in Bezug auf das

bilaterale Abkommen über den Landverkehr.

• GRUEN, VCS und ALPI regen an, einen dynamischen Verweis auf das EU-Recht einzufügen,

damit die Bestimmungen der EU für die Ausrüstung mit Sicherheitsassistenzsystemen direkt auch in der Schweiz gelten. Damit würde vermieden, dass jede Änderung im EU-Recht mit einer Verordnungsänderung übernommen werden muss.

• ACVS bringt ein, dass im Interesse der Personensicherheit auf die Ausnahme von der

Ausrüstpflicht für Fahrzeuge im regionalen öffentlichen Linienverkehr verzichtet werden solle.

• VOEV und POST beantragen, die Ausnahmebestimmung nicht auf den regionalen

Personenverkehr zu beschränken. Im Hinblick auf die neusten Entwicklungen in den Transitgebieten (z. B. San Bernardino) sei auf den betroffenen Strecken die Ausnahmebestimmung auf weitere Sparten wie z. B. den Ortsverkehr auszuweiten.

FV: Der Term «regionalen öffentlichen Linienverkehr» sei durch «konzessionierten öffentlichen Linienverkehr» zu ersetzen.

• VOEV erwähnt, dass Fahrzeuge, welche überwiegend im Linienverkehr verkehren, auch für

Personentransporte an lokalen Anlässen, eingesetzt werden. Auch für diese Fahrzeuge soll eine Ausnahme der Ausrüstungspflicht gemäss Artikel 29a SVG gelten und schlägt Folgendes vor: FV: «c. Fahrzeuge, die im konzessionierten öffentlichen Linienverkehr inklusive Bahnersatz verkehren oder die für Shuttledienste für lokale Anlässe eingesetzt werden.»

9/22 ASTRA-D-86DA3401/290