Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 22 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/11
Fragebogen Frage 3: Sind Sie mit dem Signal gemäss Anhang 2 Ziffer 2.48.1 und 2.57.1 E-SSV
einverstanden?
Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 19 14
Kantone der betroffenen Transitachsen 4 00
Verbände und Organisationen 9 77
Tabelle 5 Stellungnahmen zu Frage 3 des Fragenkatalogs
Befürwortende:
Kantone: AI, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZG,
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, ALPI, AUTOS, VCS, ROADC, VOEV, ROUTS, POST und KAPOW.
Gegner:
Kantone: SO
Verbände, Parteien und Organisationen: ALPI, ASTAG, VSS, VCS, STRAS, SVLT und LOUS.
Verzicht auf STN:
Kantone: AG, AR, BL und BS
Verbände, Parteien und Organisationen SAB, KKJPD, SVSP, FKS, NGF, SUVA und AGBLU.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• BE, ALPI und VCS bezeichnen das entworfene Signal insgesamt als intuitiv verständlich. Es spreche nichts dagegen.
• JU verlangt, das Signal auf möglichst vielen Kanälen bekannt zu machen, zumal es schwierig sei, ein Signal zu finden, das allen betroffenen Fahrzeugen entspricht.
• TI weist darauf hin, dass mit Voranzeigen auf die Verbotsstrecken hingewiesen werden sollte, damit Umfahrungen frühzeitig begonnen werden.
• Laut ALPI und VCS wäre ein rotes Verbots-Signal für Fahrzeuge ohne Assistenzsysteme noch verständlicher und wirksamer.
Übereinstimmende Bemerkungen von Befürwortern und Gegnern:
• FR, JU, SO und STRAS merken an, dass das Signal in anderen Ländern nicht bekannt und daher für ausländische Fahrzeuglenkende unklar sei.
Bemerkungen der Gegner:
• Laut SO, ASTAG und STRAS sei das Signal zu abstrakt und müsse unmissverständlicher sein.
• ASTAG und STRAS bemängeln, dass das Signal:
o dem Verkehrsteilnehmer nicht unmissverständlich aufzeigen könne, was er zu tun hat bzw. wozu er berechtigt ist oder nicht.
o nichts darüber aussage, welche Assistenzsysteme konkret erforderlich sind.
o nicht erkennen lasse, dass seine Wirkung fünf Jahre nach dem Verbindlich werden der Ausrüstungsvorschrift eintritt.
• VSS merkt an, dass es sich beim neuen Artikel 45a SVG um eine Verkehrsregel handle, die nur auf bestimmten Strassenabschnitten gilt (Transitstrassen im Alpengebiet gemäss Artikel 2 STVG). Es solle deshalb ein Hinweissignal verwendet werden (Hinweis auf die speziellen Verkehrsregeln auf dem betroffenen Strassenabschnitt). Damit könne der Problematik von Artikel 16 Absatz 2 SSV begegnet werden, wonach Vorschriftssignale nur bis zur nächsten Verzweigung gelten. Thematisch könne ein neues Hinweissignal bei den Verhaltenshinweisen eingeordnet werden (Anhang 2 Ziff. 4 Bst. a SSV).
• VSS verweist auf das in der Vernehmlassung zum automatisierten Fahren vorgestellte Signal zum automatisierten Parkieren, welches aufgrund der Darstellung mit Wellen zu ähnlich sei.
• SVP, STRAS, SVLT und LOUS bezeichnen ein neues Signal für nur vier Streckenabschnitte als unverhältnismässig, weshalb es abzulehnen sei.
12/22 ASTRA-D-86DA3401/290