Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
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Im Hinblick auf die Alterskontrolle bei Plattformdiensten weist auch GR auf die Herausforderungen der technischen Umsetzung einer datensparsamen Lösung hin. VD, EKKJ und KSS beantragen, es sei explizit festzuhalten, dass ein Verfahren nur dann als angemessen zu betrachten sei, wenn es die Prinzipien des Datenschutzes respektiere. Sgv, digitalswitzerland und swico weisen darauf hin, Plattformdienste würden schon heute jugendgefährdende Inhalte sperren. Die Preisgabe der Identität und die Login-Pflicht für den Zugang zu Plattformdiensten sei daher unverhältnismässig. Der Zugang zu Plattformdiensten müsse möglich bleiben ohne die Preisgabe von hochpersönlichen Daten oder mühsame Verifikationsprozesse. Nach Auffassung der Piratenpartei und DigiGes ist die Hürde für eine Weiterverwendung der Ausweis- und Personendaten inkl. Profiling selbst mit dem revidierten Datenschutzgesetz niedrig. Selbst wenn das JSFVG eine Weiterverwendung dieser Daten untersagen würde, was es nicht tue, liesse sich ein solches Verbot im Ausland nur schlecht durchsetzen, es würde jedoch dafür sorgen, dass Plattformdiensten noch mehr Daten zur Verfügung stehen würden. Schliesslich bleibt laut Piratenpartei und DigiGes unklar, wie die Alterskontrolle technisch umgesetzt werden solle. Eine datenschutzfreundliche E-ID könne zwar eine technische Möglichkeit für die Umsetzung sein, selbst mit einer solchen seien aber allgemeine Alterskontrollen unverhältnismässig, zudem solle die E-ID freiwillig sein.
SRG schlägt vor zu präzisieren, dass ein Verfahren zur Überprüfung der Volljährigkeit nur dann als angemessen gelten soll, wenn es die technologischen Entwicklungen berücksichtigt. Zudem soll die Altersverifikation einer anderen Anbieterin übernommen werden können.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zur Definition der für Minderjährige ungeeigneten Inhalte in Absatz 2: ZG, VD, VS, TI und GE fordern, die Definition von «ungeeignete Inhalte» sei zu präzisieren, da die Begriffe «übermässige Gewaltdarstellungen» und «explizite Darstellungen von Sexualität» zu wenig konkret und stark auslegungsbedürftig seien. CoRoMA, EKKJ, EKSN, FV Sucht, GREA und Infodrog schlagen eine Ausweitung der Definition auf Verhalten vor, die die Gesundheit und die Entwicklung schädigen bzw. ein solches Verhalten fördern. TI und VS möchten sowohl Inhalte mit tendenziösen Informationen zu Drogen, Anorexie und Selbstverletzung, wie auch mit rassistischem bzw. obszönem, beleidigendem und diffamierendem Charakter explizit erwähnen, FSP nennt insbesondere Drogen. UR, GR, SODK sowie SO verlangen zudem eine Ergänzung der Aufzählung von problematischen Inhalten um Inhalte die dazu geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Ängste auszulösen (Horror, Grusel) bzw. die angst- oder ekelerregend wirken. ZG und SG schlagen vor, auch funktionale Elemente als für Minderjährige ungeeignet zu erfassen, wie Belohnungssysteme, Lootboxen oder Mikrotransaktionen. Grüne und PJ sind der Ansicht, dass auch Inhalte mit einem problematischen Selbst- oder Fremdbild als für Minderjährige ungeeignet zu betrachten sind, wie bspw. Selbstverletzung, Selbstmord, Essstörungen, Fake News und Radikalisierung, KSS erwähnt insbesondere Inhalte, die schädliche Verhaltensweisen wie Selbstverletzungen, Selbstmordversuche, Essstörungen oder Drogenkonsum fördern.
Für GR scheint zudem eine detailliertere Altersabstufung als lediglich minderjährig und volljährig sinnvoll. Nach Ansicht von GE wäre es nützlich, wenn zu Beginn jedes Films oder Videospiels mit ungeeignetem Inhalt eine Warnung über das erforderliche Alter, den für Minderjährige ungeeigneten Inhalt und die damit verbundenen Risiken erscheinen würde.
fds, JIM, Pro Cinema, SKV und SSV schlagen einen zusätzlichen Absatz 3 vor, wonach bei einem Plattformdienst, welcher im Rahmen seines Gesamtangebots einen nicht abgetrennten Abrufdienst anbietet, für das Gesamtangebot die gleichen Regelungen wie für Abrufdienste gelten sollen. Es sei bereits heute absehbar, dass Plattformdienste in Teilangeboten vermehrt das Geschäftsmodell der Abrufdienste kopieren würden. Es bestehe andererseits auch die Gefahr, dass Abrufdienste neu eine Abteilung für user generated content einrichten, um als Plattformdienst zu gelten.