Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
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Nach Ansicht der EKKJ soll die Plattform auch über die Bedeutung und den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere über die gemeinsame Verantwortung der Eltern, des Staates und der Branche für den Schutz von Minderjährigen informieren. Für KSS ist vor allem die Förderung und Unterstützung von Projekten gegen Cybersexualdelikte wichtig. Laut VD brauche es zudem nationale Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen zum Suchtpotential von Videospielen.
VD erachtet die Frage der zur Verfügung gestellten Mittel als ungenügend behandelt. Es sei wichtig, dass der Bund über ausreichend Mittel verfüge, um die nationale Plattform weiterzuentwickeln, aber auch für die Begleitung der Branchenorganisationen, die Überprüfung der Jugendschutzregelungen und deren allfällige Anpassung unter Berücksichtigung der fortlaufenden Markt- und Technikentwicklung. Es sei fraglich, ob die angekündigten FTE dafür ausreichen würden. Aufgeführt wird zudem die Notwendigkeit von ausreichend finanziellen Mitteln (Grüne und SAJV) sowie der Garantie einer maximalen Transparenz bei der Zusprache von Finanzhilfen (Grüne). FV Sucht, GREA, Infodrog und CoRoMA fordern grundsätzlich mehr Mittel für die Prävention.
3.21 Art. 21 - Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
fds, JIM, Pro Cinema, SKV und SSV schlagen vor, Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass die Information der Öffentlichkeit über die Inhalte der Jugendschutzregelung als Risikoprävention gilt.
VD und EKKJ weisen auf die unterschiedliche Anzahl Kantone in der Romandie und in der Deutschschweiz hin und fordern deshalb eine Umformulierung von Absatz 2, wonach Aktivitäten dann als überregional gelten sollen, wenn sie in zwei statt drei Kantonen durchgeführt werden (VD) bzw. in mindestens zwei Kantonen in der Romandie und in mindestens vier Kantonen in der Deutschschweiz (EKKJ).
Laut VS und GE sollte Absatz 4, Buchstabe e so präzisiert werden, dass Gesuche um Finanzhilfen für Modellprojekte keine revidierte Jahresrechnung des Vorjahres enthalten müssen (VS) bzw. dass eine solche nur «gegebenenfalls» eingereicht werden muss, da dies für neu gegründete Organisationen gar nicht möglich wäre (GE).
3.22 Art. 22 – Gewährung der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
ZH, UR, SZ, OW, KKJPD und SODK regen an, bei Absatz 3 für Finanzhilfen an Gemeinden eine Regelung zur Einreichung einer vorgängigen Stellungnahme des Kantons zu prüfen.
3.23 Art. 23 - Höhe der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
SH und TI beantragen, der Prozentsatz der Bundesfinanzierung sei von «höchstens 50 Prozent» auf «höchstens 75 Prozent» anzuheben.
3.24 Art. 24 - Inkrafttreten
UR, SZ, OW, NW, KKJPD und SODK weisen darauf hin, aufgrund der notwendigen Gesetzesanpassungen auf kantonaler Stufe müsse geklärt werden, ob das Inkrafttreten per 1. Juli 2024 mit den im JFSVG nachfolgenden zwei Jahren Übergangszeit für die Kantone umsetzbar sei. Dies hänge auch davon ab, ob «nur» eine Aufhebung von Gesetzen nötig sei, oder ob neu legiferiert werden müsse. Für BS scheint dies machbar, GR erachtet die Frist als zu kurz und ZH sowie BL fordern aus diesen Gründen, die Verordnung solle erst am 1. Januar 2025 in Kraft treten. BE und NE verlangen, dass der Zeitpunkt der zweiten Inkraftsetzung den Kantonen rechtzeitig bekannt zu geben (BE) bzw. in Absatz 2