Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
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des Verordnungsentwurfs zusätzliche Bestimmungen aufzunehmen betreffend vorgesehene Kostenteilung unter den Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele.
Auch asut, digitalswitzerland, suissedigital, Sunrise und swisscom fordern, dass die
Verordnung mit entsprechenden Ausführungen zu Artikel 32 Absatz 2 JSFVG ergänzt wird.
VSPS verlangt eine Ergänzung der Überschrift des 3. Abschnitts zu «Verfahren, Verbindlicherklärung und regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelung» sowie einen neuen Artikel, der die Anforderungen an das Verfahren unter der Jugendschutzregelung regelt. Dieser soll festlegen, dass es den Akteurinnen freigestellt ist, ob sie das System zur Altersklassifizierung ihrer Inhalte und zum Setzen von Inhaltsdeskriptoren von der Branchenorganisation anwenden lassen, oder ob sie diese Verpflichtungen unter Einhaltung von anerkannten Branchenstandards selber wahrnehmen oder durch Dritte wahrnehmen lassen. Zudem habe die Branchenorganisation unabhängig vom gewählten Verfahren und der eingesetzten Deskriptoren sicherzustellen, dass eine Beschwerdemöglichkeit bestehe. Beschwerden seien durch die Branchenorganisation zu überprüfen. Die Branchenorganisation könne Akteurinnen auffordern, festgestellte Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Es gelte mit dieser zusätzlichen Verordnungsbestimmung zu verhindern, dass eine Branchenorganisation mit Altersratings ein eigenes neues Geschäftsmodell für sich entwickle. Die Branchenorganisation wäre damit angesichts der Fülle der bei VOD Angeboten stets neu hinzukommenden Inhalte innert kürzester Zeit überfordert.
Aus Sicht von MPA, Netflix und VSPS ist die in Artikel 5 Buchstabe f JSFVG enthaltene Definition von Inhaltsdeskriptoren überholt, da sich unterdessen vor allem im Filmbereich eher Textdeskriptoren bzw. sprachliche oder linguistische Piktogramme statt (bildliche) Piktogramme durchgesetzt hätten. Es wäre daher aus ihrer Sicht angebracht, dies in der Verordnung zu präzisieren.
3.26 Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung und zum erläuternden Bericht
SAJV begrüsst die geschlechtergerechte Formulierung der deutschsprachigen Verordnung, bedauert jedoch, dass dies in der französisch- und italienischsprachigen Version nicht der Fall sei. Auch EKKJ weist darauf hin, dass die französischsprachige Version diese Möglichkeit nicht nutze.
SO schlägt vor, im Titel und Textkörper der Verordnung anstelle des Begriffs «Jugendschutz» durchgehend den Begriff «Kinder- und Jugendschutz» zu verwenden, da Medieninhalte auch von Kindern konsumiert würden und diese daher ebenfalls vor ungeeigneten Inhalten geschützt werden müssen.
Für die SP und DigiGes ist der räumliche Geltungsbereich unklar, insbesondere ob nur Anbieterinnen mit Sitz in der Schweiz oder auch ausländische Anbieterinnen erfasst würden. Es gäbe hierzu Widersprüche zwischen der Botschaft zum JSFVG, dem revidierten Datenschutzgesetz und der Antwort des Bundesrates auf die IP Mäder 23.3077. Die FDP erinnert daran, ein grosser Teil der für Minderjährige riskanten Inhalte sei heute frei zugänglich über Anbieter, die keinen Sitz in der Schweiz hätten. Eine nationale Regelung, die über ihre Grenzen hinaus keine Wirkung erziele, vermittle einen falschen Eindruck von Schutz. Zudem sei zu befürchten, dass diese für den Bund und die Schweizer Anbieter eine erhebliche Bürokratie und finanzielle Belastung mit sich bringen würde.
ZG regt an, im erläuternden Bericht sei das Verhältnis zwischen der JSFVV und Artikel 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erläutern. In Artikel 7 Absatz 2 JSFVV würden bei der Definition der «für Minderjährige ungeeigneten Inhalte» unter anderem explizite sexuelle Handlungen genannt. Damit werde auch Pornografie erfasst, wobei sich Anbietende von pornografischen Inhalten gemäss Artikel 197 StGB strafbar machen können. Darauf soll im erläuternden Bericht hingewiesen werden.