Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
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einer Organisation, die sich für den Kinder- und Jugendschutz einsetzt, diesen aber nicht als Hauptzweck hat, aktiv sein dürfen. VD regt zudem den Beizug von Jugendlichen an.
Schliesslich fordern Grüne und PJ den Einbezug verschiedener unabhängiger Einschätzungen bei der Erarbeitung der Jugendschutzregelung.
3.5 Art. 5 - Beilagen zum Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung
CoRoMA ist der Ansicht, dass Artikel 5 die Verpflichtung der Branchenorganisationen festschreiben sollte, einen Plan zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorzulegen.
3.6 Art. 6 - Regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelung
Aus Sicht von VD, VS, GE, KSS, PJ und SAJV sollte das BSV zur Verfolgung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf den Jugendschutz auch mit den Expertinnen und Experten, insbesondere denjenigen, die bei der Erarbeitung der Jugendschutzregelung involviert waren, in regelmässigem Austausch stehen. Für GE zusätzlich mit Jugendlichen, um ihr Nutzungsverhalten zu kennen. MPA und Netflix beantragen, dass das BSV bei der Verfolgung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen internationale Erfahrungen und Erkenntnisse miteinbezieht.
fds, JIM, Pro Cinema, SKV und SSV beantragen, dass der letzten Satz von Artikel 6 Absatz 3 so angepasst wird, dass das Setzen einer Frist für die Anpassung der Jugendschutzregelung als Kann-Bestimmung formuliert wird und in Form einer Verfügung zu geschehen hat.
3.7 Art. 7 - Anforderungen an das System zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung (Plattformdienste)
ZH, UR, SZ, OW, BL, BS, SO und KKJPD erachten die im Vorentwurf formulierten Anforderungen an Abruf- und Plattformdienste explizit als sinnvoll.
KSS bedauert, dass sich die Regeln für die Alterskontrolle der Plattformdienste von denjenigen der Abrufdienste unterscheiden, da dies nicht dazu führe, dass jüngere Kinder vor für sie ungeeigneten Inhalten geschützt würden. PJ kann die unterschiedliche Regelung für Plattform- und Abrufdienste angesichts der hohen Menge nutzergenerierter Inhalte bei Plattformdiensten grundsätzlich nachvollziehen. Aus einer reinen Kinder- und Jugendschutzperspektive sei dies jedoch nicht befriedigend. EKKJ und AS fordern aus diesem Grund, dass Plattformdienste dieselben Anforderungen für die Alterskontrolle haben sollten wie Abrufdienste, d. h. nicht nur die Volljährigkeit, sondern das exakte Alter der Person zu kontrollieren haben. Nach Ansicht von Infodrog muss das Verfahren zur Alterskontrolle sicherstellen, dass nur Personen, die das Mindestalter erreicht haben, Inhalte kaufen oder darauf zugreifen können. FSP fordert eine umfassende Alterskontrolle durch Plattformdienste oder allenfalls stattdessen mindestens die Pflicht einer vorhergehenden Kontrolle der Inhalte bzw. eines Reports der Anzahl erfolgreichen Meldungen via Meldesystem. SP und Piratenpartei hingegen begrüssen explizit die Regelung, dass Plattformdienste für Minderjährige geeignete Inhalte ohne Einschränkung zugänglich machen dürfen, da so weiterhin anonym auf die Plattform zugegriffen werden könne. DigiGes spricht sich für ein Umformulierung von Absatz 1 aus, wonach eine Alterskontrolle nicht darauf abzustützen sei, ob eine Plattform «Inhalte zugänglich macht, die für Minderjährige ungeeignet sind», sondern ob diese für sie (ohne Kontrolle) tatsächlich zugänglich seien. Die Piratenpartei erachtet die Formulierung von Absatz 1 als ungenügend und fordert die Streichung des Ausweiszwangs oder mindestens eine Umformulierung zu einer datenschutzfreundlichen Alterseinstufung.