Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten

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werden, dass die Anforderungen und Prozesse in der Jugendschutzregelung so zu definieren sind, dass sie die Besonderheiten der einzelnen (Teil-) Branchen angemessen berücksichtigen.

Nach Auffassung von Piratenpartei, sgv, AS, DigiGes, digitalswitzerland, MPA, Netflix,

swico und VSPF sollte ausländischen Anbieterinnen das Mitspracherecht in der Branchenorganisation nicht gesetzlich vorenthalten werden. NW beantragt explizit festzuhalten, dass sich die Jugendschutzregelung nicht gegen ausländische Anbieterinnen richten darf, damit gewährleistet sei, dass auch diese den Jugendschutz einhalten müssen. fds, JIM, Pro Cinema, SIEA, SKV und SSV sind hingegen der Meinung, dass die Forderung, die Jugendschutzregelung solle sich nicht gegen ausländische Anbieterinnen richten, am zentralen Punkt vorbeigehe, nämlich dass sich internationale Anbieterinnen ohne Sitz in der Schweiz sowieso über die Gesetzgebung hinwegsetzen würden, was die Schweizer Anbieterinnen benachteilige. Es sei Sache der Behörde, dagegen Massnahmen zu ergreifen und von ihr und der Branchenorganisation, eine Regelung ohne schweizerischen Sonderweg zu erarbeiten (Orientierung an umliegenden Staaten), so dass überhaupt für sie umsetzbar.

TI fordert, dass die Branchenorganisationen auch die italienischsprachige audiovisuelle Produktion miteinbeziehen muss, da viele Filme, die in der italienischen Schweiz gezeigt werden, nicht in den Kinoprogrammen der übrigen Schweiz erscheinen würden. In den anerkannten Branchenorganisationen sollten daher Akteure mit spezifischen Kenntnissen vertreten sein.

Um die Multidisziplinarität der Akteure zu gewährleisten, würde es GE begrüssen, wenn die gewünschte Verteilung nach dem Tätigkeitsbereich der Mitglieder (Kino, Videospiele, Kinderschutzorganisation) festgelegt würde. Zudem solle die Beteiligung von Kindern vorgesehen werden.

SESF und SGDA kritisieren, es werde für den Videospielbereich SIEA als Dachverband genannt. SIEA könne jedoch nicht die Rolle einer Branchenorganisation übernehmen, da unter ihr ausschliesslich ausländische Spiele-Publisher vereinigt seien und Schweizer Akteure kein Mitsprache- und Stimmrecht hätten. Es brauche deshalb eine neue, eigenständige Branchenorganisation, mit einer Struktur, die der Vielfalt des Sektors gerecht werde.

Schliesslich besteht laut asut und digitalswitzerland nach wie vor eine Rechtsunsicherheit, wer alles zur Branche gehöre bzw. vom JSFVG geregelt werde (Museen, Bibliotheken, Schulungs-Videos von Unternehmen, Film Bibliotheken der Fernsehsender).

3.4 Art. 4 - Anforderungen an die beigezogenen Expertinnen und Experten

ZH, UR, SZ, OW, BS, BL, TI, VS, KKJPD, SODK, fds, JIM, Pro Cinema, SKV, SSV, SGDA

und SIEA sind der Meinung, dass bei den Expertinnen und Experten auch eine langjährige und praktische Erfahrung im Kinder- und Jugendmedienschutz ausreichen sollte, um für die Erarbeitung der Jugendschutzregelung beigezogen werden zu können.

fds, JIM, Pro Cinema, SKV, SSV, SGDA und SIEA fordern zusätzlich, dass die Expertinnen und Experten wirtschaftlich unabhängig von den Akteurinnen im Bereich Film beziehungsweise Videospiele sein müssen. CoRoMA schlägt die Einführung eines Mechanismus der Kontrolle der Unabhängigkeit sowie der Entschädigung der Expertinnen und Experten über einen öffentlichen Fonds vor.

Für GE ist die Tätigkeit an einer Hochschule keine Garantie für eine Expertise, zudem könnten aus Sicht von GE und VS die Expertinnen und Experten auch aus dem Bereich der Gesundheitsförderung kommen. Für VD, EKKJ und SAJV müssten die Expertinnen und Experten in einer anerkannten Kinder- oder Jugendschutzorganisation und für VD zusätzlich in der Schweiz aktiv sein. Laut AS müssten Expertinnen und Experten auch in