Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Abrufdiensten im Vergleich zu Plattformdiensten dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würden, der im Rahmen der parlamentarischen Debatte dafür gesorgt habe, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben im Wortlaut gleichlautend seien. Es wird daher gefordert, dass auch Anbieterinnen von Abrufdiensten nur für Inhalte, die für Minderjährige ungeeignet sind, eine Alterskontrolle durchführen müssen. Des Weiteren werden die Bestimmungen zur Repräsentativität von den Akteurinnen der Filmbranche mehrheitlich als ungenügend beurteilt. Schliesslich beantragen sie eine Verschiebung des Inkrafttretens, damit dieses mit der neuen E-ID koordiniert werden könne bzw. mehr Zeit für die notwendigen technischen Anpassungen bleibe.

Akteurinnen der Videospielbranche kritisieren die Anforderungen an die Alterskontrolle als weltweit strengste Regelung und als nicht umsetzbar, insbesondere solange keine europäische digitale Identität vorliege. Bis dahin sehen sie das Elternkontrollsystem als Alternative. Des Weiteren werden die Bestimmungen zur Repräsentativität analog zur Filmbranche auch von den Akteurinnen der Videospielbranche mehrheitlich als ungenügend beurteilt. Schliesslich fordern auch die Akteurinnen der Videospielbranche mehrheitlich ein späteres Inkrafttreten.

Kinderschutz-, Jugend- und Suchtorganisationen sowie ausserparlamentarische

Kommissionen erachten insbesondere die Vorgaben für Abruf- und Plattformdienste als eher zu schwach und fordern eine explizite Verankerung von Datenschutzbestimmungen in der Verordnung. Sie verlangen zudem – wie einige Kantone – eine Ausweitung der Definition des Begriffs der für Minderjährige ungeeigneten Inhalte auf Inhalte, die die Gesundheit und die Entwicklung schädigen bzw. ein solches Verhalten fördern (Sucht, Selbstverletzung, Suizidversuche, Essstörungen etc.). Schliesslich wünschen sie sich ausreichend bzw. mehr Mittel für die Prävention und deren Ausrichtung auf spezifische Zielgruppen wie bspw. Eltern sowie Kinder und Jugendliche.

3 Anträge und Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Im Folgenden werden die Bemerkungen, Änderungsvorschläge und Kritikpunkte zu den einzelnen Bestimmungen aufgeführt. Stillschweigende Zustimmung bzw. der Verzicht auf eine Rückmeldung zu einem Artikel wird nicht erwähnt. Angeführt werden jeweils lediglich die in einer Stellungnahme vorgebrachten Hauptargumente. Besonders ausführliche Stellungnahmen werden nur insoweit wiedergegeben, als sie konkrete materielle Änderungen fordern. Alle Einzelheiten können den im Internet publizierten Stellungnahmen entnommen werden.

3.1 Art. 1 - Anforderungen an das System zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung (Abrufdienste)

Für IG Detailhandel ist die Definition von Abrufdienst unklar. Es sei nicht klar, ob der blosse Verkauf von Downloadlinks und -codes im Detailhandel als Abrufdienst klassifiziert werde. Der Begriff des Abrufdienstes sei deshalb auf Verordnungsebene zu präzisieren.

ZH, UR, SZ, OW, BL, BS und KKJPD erachten die im Vorentwurf formulierten Anforderungen an Abruf- und Plattformdienste explizit als sinnvoll.

Nach Ansicht von SO ist hingegen die bei Abrufdiensten vorgesehene Methode zur Alterskontrolle unzweckmässig, da sie mit geringem Aufwand umgehbar sei. AS und Infodrog fordern Verfahren der Alterskontrolle, die sicherstellen, dass nur Personen, die das Mindestalter erreicht haben, Inhalte kaufen oder darauf zugreifen können. EKKJ und SAJV schlagen vor, hierfür in Absatz 1 die Begriffe «üblicherweise» und «im Einzelfall» zu streichen. TI empfiehlt hierzu bspw. das Scannen des Personalausweises. ZH wünscht sich, dass der Entscheid, wie die Altersverifikation vorgenommen werden soll, nicht der Branche überlassen wird, sondern dass bestimmte Vorgaben in der Verordnung festgehalten werden und das BSV mit den Branchenverbänden und Fachpersonen/-organisationen des Bereichs