Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
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3.8 Art. 8 - Anforderungen an das System zur Meldung von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten (Plattformdienste)
Nach Auffassung von GE sind die Anforderungen an das Meldesystem zu vage formuliert.
3.9 Art. 9 - Bearbeitung der Meldungen von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten (Plattformdienste)
VS fordert, dass Anbieterinnen von Plattformdiensten Meldungen von hoher negativer Belastung für Minderjährige sofort bearbeiten müssen, die restlichen innerhalb von sieben Tagen. Aus Sicht der Piratenpartei ist eine allgemeine Frist von sieben Tagen angemessen, VD schlägt eine Frist von vier Tagen vor und sgv, swico sowie digitalswitzerland fordern auf die Festlegung einer Frist zu verzichten, so dass die Anbieterinnen im Einzelfall entscheiden können.
GE und EKKJ verlangen, Anbieterinnen von Plattformdiensten hätten sofort oder spätestens innert 3 Tagen die Meldung nicht nur zu bearbeiten, sondern gleichzeitig zu reagieren, indem sie den gemeldeten Inhalt provisorisch blockieren. Anschliessend soll die Meldung überprüft werden. Aus Sicht von ZG kann an der Frist von 7 Tagen festgehalten werden, jedoch soll innerhalb dieser Frist auch entschieden werden.
UR, SO, VS, SODK, fds, JIM, Pro Cinema, SKV und SSV sind der Ansicht, dass die
Anbieterinnen von Plattformdiensten zudem verpflichtet werden sollten, die meldende Person nach Abschluss der Bearbeitung der Meldung über das Resultat und die weiteren Schritte zu informieren. UR, SO und SODK erachten darüber hinaus eine Information über die Entscheidgrundlagen und den Abschluss der Überprüfung als wichtig. VS beantragt, dass auch die Behörde informiert werden muss. GE schlägt die Pflicht zur Meldung an Kindesschutzbehörden oder eine Erinnerung an die Melderechte und -pflichten im Kindesschutzbereich vor. Aus Sicht von TI wäre es wichtig, dass die meldende Person ihre Meldung via Meldesystem des Plattformdienstes direkt an die zuständige Behörde weiterleiten lassen könnte. VD regt an zu prüfen, ob die Anbieterinnen ein Verzeichnis über die Bearbeitung von Hinweisen führen sollten, in dem die Art der gemeldeten Inhalte und ihre Häufigkeit aufgeführt sind, um die Entwicklungen der gemeldeten Inhalte zu verfolgen.
3.10 Art. 10 - Anforderungen an die Fachorganisationen
NE begrüsst die Anforderungen an die Fachorganisationen insofern sie erlauben, dass Fachorganisationen beigezogen werden können, die schon heute für die Kantone in den Bereichen des Verkaufs von Alkohol und Tabak an Minderjährige aktiv sind. VD spricht sich für eine Umformulierung aus, wonach die festgelegten Voraussetzungen nur von Fachorganisationen erfüllt sein müssen, die solche Testkäufe und Testeintritte «durchführen» statt «durchführen möchten».
fds, JIM, Pro Cinema, SKV und SSV weisen darauf hin, dass in Artikel 10 und 11 die Branchenorganisation nicht erwähnt ist und es somit aus ihrer Sicht ihr überlassen ist, welche Art von Tests sie durchführt, wobei von vornhinein Tests mit minderjährigen Personen ausser Betracht fallen würden.
3.11 Art. 11 - Beaufsichtigung der Fachorganisationen
ZH, UR, SZ, OW, SO, BS, BL, GR, NE, KKJPD, SODK und SVP äussern sich gegen die
im Vorentwurf für die Beaufsichtigung der Fachorganisationen vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Sie fordern, dass die Aufsicht über die durch die Kantone beauftragten Fachorganisationen durch die zuständigen kantonalen Behörden und nicht durch das BSV wahrzunehmen ist. Auch VS erachtet die vorgesehene Aufgabenteilung als nicht effizient.