Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
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ZG begrüsst die Bestimmungen zu den Tests und zur Aufgabenteilung explizit. VD fordert eine Präzisierung der Bestimmung, indem erklärt wird, mit welchen Mitteln die geplante Aufsicht umgesetzt werden soll. TI erachtet einheitliche Tarife für die Mandatsvergabe an die Fachorganisationen, einheitliche Protokolle sowie die Anerkennung der Gebühren für die Durchführung dieser Prüfungen, insbesondere derjenigen, die vom BSV verlangt werden, als sinnvoll und schlägt vor, diese Bestimmungen über ein System der Besteuerung der Akteurinnen zu finanzieren, analog zu den Steuern auf Alkohol und Tabak.
3.12 Art. 12 - Testkonzepte
fds, JIM, Pro Cinema, SGDA, SIEA, SKV und SSV beantragen, dass die Erarbeitung des Testkonzepts vor der erstmaligen Durchführung eines Tests nicht nur durch das BSV, die Kantone und die Fachorganisationen geschehen soll, sondern auch durch die Branchenorganisationen. Diese seien in der Lage, wesentliche Inputs bei der Entwicklung der Testkonzepte zu leisten. SIEA nennt zusätzlich die Organisationen der Arbeitswelt. AS fordert eine Präzisierung der Bestimmungen zur vorgesehenen Aufgabenteilung betreffend Testkonzepte. Es sei unklar, ob die genannten Akteurinnen die Testkonzepte gemeinsam erarbeiten müssen, was das Vorgehen sehr erschweren würde. Nach Ansicht von AG wäre, um die Vergleichbarkeit der Tests zu gewährleisten, ein einheitliches, vom BSV vorgegebenes Testkonzept sinnvoll.
VD beantragt eine Ergänzung der Punkte, die ein Testkonzept enthalten muss, indem präzisiert wird, dass Informationen zur Rekrutierung nur dann nötig sind, wenn die Teilnahme einer minderjährigen Testperson notwendig ist. VS und GE verlangen, dass mit bzw. zusätzlich zur Kommunikation der Testresultate auch Folgemassnahmen, u. a. zur Sensibilisierung zu verabschieden sind.
Zudem ist in Folge der Ablehnung der in Artikel 11 vorgesehenen Aufgabenteilung für die Beaufsichtigung der Fachorganisationen aus Sicht von ZH, UR, SZ, OW, SO, BS, BL, GR, NE, KKJPD, SODK und SVP vorzusehen, dass das Testkonzept nicht ausschliesslich dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden muss, sondern der für die Beaufsichtigung der Fachorganisation zuständigen Stelle, d. h. entweder dem BSV oder der zuständigen kantonalen Stelle. TI fordert, die Genehmigung des Testkonzepts durch das BSV sei in Absprache mit der kantonalen Stelle zu geschehen.
3.13 Art. 13 - Vorbereitung des Tests und Begleitung der minderjährigen Person
EKKJ regt an in Absatz 1 explizit festzuhalten, dass die minderjährige Person sowie die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge nicht nur über den Ablauf des Tests zu informieren sind, sondern auch über das Ziel der Tests sowie die Verwendung der Testergebnisse. VS schlägt vor, dass mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der gesetzlichen Vertretung auf die Anonymität der minderjährigen Testperson verzichtet werden kann, da ansonsten online Tests verunmöglicht würden.
Aus Sicht von VD und EKKJ sollen die minderjährige Person sowie die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge gemäss Absatz 2 nicht nur der Teilnahme am Test schriftlich zustimmen müssen, sondern auch darüber informiert werden, dass sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen können.
GE ist der Meinung, dass die in Absatz 3 für die Vorbereitung der minderjährigen Person festgelegten Inhalte zu ergänzen sind mit «Sensibilisierung», sofern diese nicht bereits in der Vermittlung von theoretischen Grundlagen eingeschlossen sei.
AS und EKKJ weisen darauf hin, dass sich die Begleitperson nicht immer, wie in Absatz 4 festgelegt, «in Sichtweite» der minderjährigen Testperson aufhalten könne und schlagen vor, diesen Begriff mit «in angemessener Entfernung» zu ersetzen bzw. zu ergänzen.