Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten

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EKKJ schlägt einen zusätzlichen Absatz 5 vor in welchem festgehalten wird, dass nach jedem Test ein Debriefing zwischen der minderjährigen Person und der Begleitperson stattzufinden hat und ein Protokoll zu erstellen ist.

3.14 Art. 14 - Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Person

Nach Ansicht von ZH, SG, AG und VS ist es bei Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Testperson gar nicht möglich, online Tests durchzuführen, was als problematisch erachtet wird, da der Onlinebereich zunehmend an Bedeutung gewinne. VS schlägt daher vor, dass bei Vorliegen einer vorgängigen schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters auf die Anonymität der minderjährigen Testperson verzichtet werden kann. ZG, SG und AG fordern, den erläuternden Bericht um Ausführungen zu ergänzen, wie im Onlinebereich Tests möglich sind. ZH regt an zu prüfen, ob die Anbieterinnen zu einer sparsamen Datenerhebung verpflichtet werden könnten, so dass Online-Testkäufe unter Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Testperson durchgeführt werden können. GE andererseits fordert, dass die Massnahmen des Datenschutzes (welche Daten zur minderjährigen Testperson werden erhoben, wie werden sie aufbewahrt etc.) noch genauer definiert werden, damit die Anonymität der minderjährigen Testperson gewährleistet werden könne. Zudem sei festzulegen, dass die minderjährige Testperson im Kanton, in welchem sie wohnt, keine Tests durchführen darf und sich nach dem Test zurückziehen kann, falls Zweifel bestehen, dass sie identifiziert werden könnte.

3.15 Art. 15 - Protokollierung des Tests

ZH, UR, SZ, OW, BS, BL, KKJPD, SODK und AS weisen darauf hin, dass Fotos als Beilage zum Protokoll optional sein sollten. Aus Sicht von ZH ist zudem zu prüfen, ob die in Absatz 2 genannten «relevanten Angaben» zum Test konkretisiert werden müssten, damit diese den Ansprüchen eines strafrechtlich relevanten Anfangsverdachts genügen.

SO fordert, in einem zusätzlichen Absatz sei festzuhalten, die Fachorganisation habe der zuständigen Behörde nach jedem Auftrag einen Bericht über die durchgeführten Testkäufe und die erhaltenen Ergebnisse zu unterbreiten und die zuständige Behörde könne verlangen, dass ihr die Fachorganisation die gesamte Dokumentation zu den Testkäufen vorlege.

3.16 Art. 16 - Rückmeldungen an die betroffenen Anbieterinnen und Veranstalterinnen

VD, AS und Infodrog weisen darauf hin, dass Testkäufe in der Regel über mehr als 10 Werktage durchgeführt werden. Die Pflicht zur Rückmeldung an die betroffenen Anbieterinnen und Veranstalterinnen innerhalb von 10 Arbeitstagen gefährde daher die «Geheimhaltung» der Testkäufe, so dass der Zweck solcher Testkäufe nicht mehr erreicht werden könne. VD fordert daher die Frist von 10 Arbeitstagen auf 30 Tage zu verlängern.

3.17 Art. 17 - Koordination von Testkäufen

SO, NE und SVP erachten die Bestimmungen zur Koordination von Testkäufen als delikat, da aus ihrer Sicht dem BSV zu breite Kompetenzen zugeschrieben werden. Aus Sicht von NE und SVP wäre eine weniger zwingende Formulierung in Form einer Empfehlung angemessener. SO beantragt die ersatzlose Streichung der Bestimmung. Die Aufgabenteilung sei so vorzunehmen, dass möglichst kein Koordinationsbedarf bestehe bzw. dieser sich auf ein Mass beschränke, welches keine gesetzliche Regelung erfordere.