Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
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Asut und digitalswitzerland erachten die Bestimmung, dass das System zur elterlichen Kontrolle bei der erstmaligen Nutzung des Abrufdienstes standardmässig so eingestellt sein muss, dass keine Angebote angezeigt werden, die in der höchsten Altersstufe eingestuft sind, als missverständlich. Viele Anbieterinnen von Abrufdiensten würden keine Filme der höchsten Altersstufe anbieten, die sich ausschliesslich an ein erwachsenes Publikum richten. Dies gelte beispielsweise für Netflix, Salt TV, Sunrise TV und Swisscom Blue. Die formulierte Pflicht solle daher explizit nur für diejenigen Abrufdienste gelten, welche auch Filme in der höchsten Altersstufe anbieten.
MPA und Netflix erachten es mit Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 JSFVV als übertrieben, in Absatz 4 zusätzlich zu fordern, dass selbst Accounts von volljährigen Nutzern zunächst keinen Zugriff auf Inhalte der höchsten Altersstufe gewährt werden soll. Absatz 4 sei daher ersatzlos zu streichen. Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, so schlägt MPA vor, die in Absatz 4 formulierte Pflicht solle nur für Anbieterinnen gelten, die Zugang zu schwer jugendgefährdenden Inhalten (pornografische oder gewaltverherrlichende Inhalte) eröffnen.
fds, JIM, Pro Cinema, SKV und SSV weisen darauf hin, dass es ihrer Meinung nach für viele kleine, aber kulturpolitisch wichtige Anbieter von Abrufdiensten finanziell nicht tragbar sein werde, in ihre singulären, oft eigenentwickelten Abrufdienste ein System zur elterlichen Kontrolle einzubauen, das den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es bestehe die Gefahr, dass aus Kostengründen kulturell wertvolle Filme, die unter 16 Jahren freigegeben sind, für Kinder und Jugendliche auf diesen Abrufdiensten nicht mehr zugänglich sein werden. Das Bundesamt für Kultur werde daher nicht darum herumkommen die Mittel zur Unterstützung der kleineren Abrufdienste zu erhöhen, um diese bei der Implementierung von Altersverifikationssystemen zu unterstützen.
3.3 Art. 3 - Repräsentativität der Branchenorganisation
Nach Ansicht von SESF und CP reicht die vorgeschlagene Formulierung zur Repräsentativität der Branchenorganisation nicht aus, um die notwendigen Garantien für eine gerechte Vertretung der verschiedenen Akteure zu bieten. Sie schlagen daher vor, in Absatz 1 zu präzisieren, dass die Mehrzahl der von der Jugendschutzregelung betroffenen Akteurinnen, welche die verschiedenen Arten von Akteuren in demselben Sektor repräsentieren, vertreten sein muss. SGDA schlägt vor, dies in einem zweiten Satz festzuhalten, der besagt, dass die Branchenorganisation alle unterschiedlichen Arten der am gesamten Entwicklungs- und Verwertungsprozess beteiligten Akteurinnen umfasst. Digitalswitzerland, swico und VSPF weisen darauf hin, dass die Betonung einer Mehrzahl als Indikator für eine Repräsentativität nicht dazu führen dürfe, dass eine grosse Zahl an sehr kleinen Anbietern eine Branchenorganisation dominiert, ohne über bedeutende Marktanteile zu verfügen. VSPF schlägt daher vor festzulegen, dass eine Branchenorganisation als repräsentativ zusammengesetzt gilt, wenn ihr die Mehrheit der in der Schweiz tätigen Akteurinnen angehören oder sich durch sie vertreten lassen und diese Akteurinnen zusammen mehr als die Hälfte des relevanten Marktanteils in Bezug auf Umsatz sowie Nutzung von Filmen bzw. Videospielen in der Schweiz abdecken. Netflix spricht sich dafür aus, nicht eine Mehrzahl, sondern eine Mehrheit der Akteurinnen zu verlangen und zwar gemessen am Anteil an den Filmnutzungen in Form von Besuchen, Abrufen, Käufen oder Mieten. asut und digitalswitzerland gehen davon aus, dass die vorgeschlagene Regelung dazu führen wird, dass die Branchenorganisation viele Mitwirkende haben und damit die Bedeutung einzelner – auch grosser – Unternehmen beschränkt sein wird. Es seien zudem viele Teilmärkte betroffen, die untereinander in Wettbewerb stehen. Ein Teilmarkt könnte andere dominieren, wodurch sich die Frage des Wettbewerbs- und Kartellrechts bzw. des Risikos einer entsprechenden Klage gegen die Branchenorganisation stelle.
Sgv, digitalswitzerland, Salt, swico und VSPF weisen darauf hin, dass der Filmbereich sehr heterogen ist. Es sei daher offen, ob sich die Interessen in einer einzigen Branchenorganisation abdecken lassen. Nach Ansicht von VSPF müsste festgehalten