Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
festzulegen sei (NE), damit die Kantone ausreichend Zeit zur Planung und Übernahme der neuen Aufgaben hätten. VD beantragt zu präzisieren, dass die kantonalen Gesetze gültig bleiben, solange diese nicht von einer vom Bundesrat verbindlich erklärten Jugendschutzregelung bzw. einer subsidiären Regelung durch den Bundesrat gemäss Artikel 19 JSFVG ersetzt werden. Nach Ansicht von ZH und VD besteht generell eine Unsicherheit darüber, wann die Bestimmung wirklich wirksam wird und welchen Spielraum die Kantone in der Zwischenzeit haben.
Auch fds, JIM, Pro Cinema, SGDA, SIEA, SKV und SSV fordern Absatz 1 so anzupassen, dass die Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2 erst am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Da für die Branche mit der Inkraftsetzung der Gesetzgebung die zweijährige Frist gemäss Artikel 19 Absatz 1 JSFVG beginne, müsse genügend Zeit zur Verfügung stehen, um bis dahin zumindest die formellen Vorarbeiten (Zusammenbringen der Träger der zukünftigen Branchenorganisation, Finanzierung der Einrichtungsphase, Definition der Projektorganisation) vor Anlaufen der Frist abschliessen zu können. Zusätzlich soll laut fds, JIM, Pro Cinema, SKV und SSV in Absatz 2 präzisiert werden, dass die Artikel 1, 2, 7–19 frühestens 2 Jahre nach Einführung der E-ID in Kraft treten, so dass diese als Instrument zur Alterskontrolle genutzt werden könne. Sgv, asut, DigiGes, digitalswitzerland, Salt, SRG, suissedigital, Sunrise, swico und VSPF verlangen ebenfalls eine Abstimmung des Inkrafttretens des JSFVG/der JSFVV mit demjenigen der geplanten E-ID und auch ZH erachtet diese als eine mögliche datensparsame Lösung für die Alterskontrolle. Aus Datenschutzgründen soll auch aus Sicht von SP das Gesetz bis zum Vorliegen der E-ID sistiert werden. Die Piratenpartei, DigiGes, MPA, Netflix und VSPF weisen aber auch auf die Notwendigkeit alternativer Möglichkeiten hin, da nicht alle Nutzerinnen eine E-ID wollen würden bzw. diese freiwillig sein sollte. Für SGDA und SIEA kann nur eine europäische oder internationale Lösung für die Altersverifizierung in Frage kommen, wie bspw. die von der EU angestrebte digitale Identität. Asut und digitalswizerland weisen zudem auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Frist für technische Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflicht zur Alterskontrolle hin. Die Piratenpartei fordert in Absatz 2 «zu einem späteren Zeitpunkt» mit «niemals» zu ersetzen. Schliesslich fordert SRG eine Präzisierung von Absatz 2, wonach der Zeitpunkt für das Inkrafttreten von Artikel 1 und 2 die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren gemäss Artikel 6 JSFVG sowie eine datenschutzkonforme technologische Entwicklung des Verfahrens zur Alterskontrolle bedingt.
3.25 Forderung von zusätzlichen Bestimmungen
fds, JIM, Pro Cinema, SGDA, SIEA, SKV und SSV verlangen eine zusätzliche Verordnungsbestimmung zu Artikel 32 Absatz 2 JSFVG, welcher festlegt, dass die Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele, die nicht Mitglieder der jeweiligen Branchenorganisation sind, sich an den Kosten beteiligen müssen, die der Branchenorganisation bei der Erarbeitung und Umsetzung der verbindlich erklärten Jugendschutzregelung entstehen. Ein neuer Artikel 17a der Verordnung soll folgendes festlegen: «Hat der Bundesrat eine Jugendschutzregelung verbindlich erklärt, setzt das BSV durch Verfügung die Höhe der Beteiligung der Nicht-Mitglieder der Branchenorganisation an deren Kosten fest. Das BSV überweist den verfügten Kostenanteil der Branchenorganisation innert 30 Tagen nach Erlass der Verfügung. Das BSV ist zuständig für die Durchsetzung der Verfügung gegenüber dem Verfügungsadressaten.» Begründet wird dies damit, dass der Branchenorganisation keine Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen würden, um Nichtmitglieder zu Beitragszahlungen zu verpflichten. Es sei deshalb Aufgabe des Bundesrates, im Rahmen der Verbindlicherklärung die Kostenbeteiligung der Akteure zu klären sowie Aufgabe des BSV, die Kostenbeteiligung bei den Nichtmitgliedern der Branchenorganisation einzufordern. Dabei habe das BSV der Branchenorganisation die verfügten Beitragszahlungen der Nicht-Mitglieder zu überweisen. Es sei Sache des BSV, die finanziellen Auswirkungen dieser beantragten Verordnungsbestimmung abzuschätzen und Ziff. 5.1 der «Erläuterungen» entsprechend zu ergänzen. Allenfalls seien in Artikel 5