Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 25 Seiten
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Nach Auffassung von GE sind zusätzliche Bestimmungen zum Datenschutz vorzusehen, die regeln, welche Daten wie und wie lange angefordert werden.
NW weist darauf hin, es mache bei kleineren Kantonen keinen Sinn, dass der Kanton und das BSV Testkäufe durchführen würden. In kleinen Kantonen seien zudem wenige Verkaufsstellen betroffen, eine alljährliche Überprüfung sei deshalb zu engmaschig, weshalb flexiblere Möglichkeiten bestehen müssten. Dies würde sich auch auf die jährliche Berichterstattung auswirken.
3.18 Art. 18 - Gebühren für Tests
GE schlägt vor, den Grund für die Voraussetzung der Anfechtung zum Erhalt der Gebühren zu erläutern, da die Tätigkeitsstunden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Tests stehen würden, also vor einer möglichen Anfechtung. Zudem sei nicht das Vorliegen einer Beanstandung als Bedingung zur Auferlegung einer Gebühr festzulegen, sondern eine Höchstzahl von Besuchen in einer Einrichtung, um zu verhindern, dass für Tests bei ein und derselben Anbieterin zu viel berechnet werde.
Nach Ansicht von NE müsste der Artikel mit einer Bestimmung ergänzt werden, die es den Kantonen erlaubt, minderjährige Testpersonen zu entschädigen.
3.19 Art. 19 - Koordination des Vollzugs
Aus Sicht von PJ ist es wichtig, dass der in Absatz 1 vorgesehene jährliche Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen dem BSV, den Kantonen sowie Branchenorganisationen fachlich begleitet wird und schlägt hierfür den Einbezug von Kinder- und Jugendschutzorganisationen vor. GE schlägt den Einbezug von Jugendlichen und Eltern vor.
ZH, UR, SZ, OW, BS, BL, TI, KKJPD und SODK sprechen sich für eine Umformulierung von Absatz 2 aus, wonach die Kantone dem BSV jährlich die Massnahmen zu melden haben, die sie im «vergangenen Jahr ergriffen haben» statt im «folgenden Jahr zu ergreifen gedenken».
SO spricht sich gegen eine Weisungsbefugnis des BSV zuhanden der Kantone zu den von diesen zu ergreifenden Massnahmen bezüglich Tests aus. Absatz 3 sei deshalb ersatzlos zu streichen. UR und SODK bitten darum, aufgrund der aus ihrer Sicht geringen und künftig weiter abnehmenden Bedeutung von Käufen und Eintritten vor Ort, eine allfällige Vorgabe des Bundes bezüglich Mindestzahl an Testkäufen und Testeintritten gering anzusetzen. Eine numerische Angleichung an Testkäufe im Bereich Alkohol oder Tabakwaren sei nicht angezeigt. Diese Produkte würden vorwiegend in lokalen Verkaufsstellen erworben, bei Filmen und Videospielen sei dies nicht der Fall. NW weist darauf hin, Testkäufe mit Fachorganisationen müssten erfahrungsgemäss (analog Testkäufe Alkohol und Tabak) einige Zeit im Voraus aufgegleist werden. Für kleinere Kantone sei es organisatorisch daher nicht möglich, spontan Testkäufe bei Veranstaltungen durchführen zu lassen.
3.20 Art. 20 - Sensibilisierung und fachliche Weiterentwicklung
VS, GE, EKKJ und PJ schlagen eine Umformulierung der in Absatz 1 festgelegten Zielgruppe der nationalen Plattform «Jugend und Medien» vor, wonach diese nicht nur der Information und Sensibilisierung «des breiten Publikums», sondern insbesondere auch der «Eltern» bzw. «Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge» dienen soll. KSS ist der Ansicht, Familien aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. EKKJ und PJ fordern, dass sich die Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen zusätzlich an Kinder und Jugendliche richten sollen, PJ nennt darüber hinaus die Zielgruppe der Bezugs- und Fachpersonen sowie Schulen. AS bedauert, dass nichts für die Forschung vorgesehen sei.