Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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entfallenden Lohn zu entrichten hat, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Der Lohn ist also nicht in jedem Fall garantiert. Auch haben nicht alle Arbeitnehmenden einen allfälligen Lohnausfall versichert. Um eine Lücke zu verhindern, beginnt die Leistungspflicht des UVG-Versicherers mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder sobald der Verdienstausfall nicht mehr ausgeglichen wird. Die traditionelle Karenzfrist des UVG (Art. 16 Abs. 2 UVG) ist im Übrigen nicht auf ursprünglich nicht versicherte Rückfälle und weitere Spätfolgen anwendbar, was der aktuellen Praxis für versicherte Rückfälle und weitere Spätfolgen entspricht. Da manchmal zwischen dem eigentlichen Rückfall und der Arztkonsultation, dem Behandlungsbeginn und der Arbeitsunfähigkeit mehrere Tage vergehen können, drängt sich diese Lösung auf.
Subsidiarität
Der neugeschaffene Anspruch ist folglich subsidiär zu den anderen Erwerbsersatzquellen. Die versicherte Person kann ihren Taggeldanspruch nur dann geltend machen, wenn der Verdienstausfall nicht mehr durch den Arbeitgeber nach Artikel 324a OR oder eine Erwerbsausfallversicherung ausgeglichen wird.
Zeitliches Ende der Deckung
Zur Bestimmung des Alters, bis zu dem Arbeitnehmende bei Rückfällen oder Spätfolgen einer Verletzung aus der Jugendzeit Leistungen beanspruchen können, kommen die allgemeinen Regeln des UVG zur Anwendung. Demnach kann jede erwerbstätige versicherte Person solche Leistungen in Anspruch nehmen, auch wenn sie nach Erreichen des Referenzalters für die Pensionierung angestellt ist. Der von dieser Lösung betroffene Personenkreis entspricht folglich den Erwerbstätigen gemäss den allgemeinen Regeln des UVG.
Ende der Leistungspflicht
Die geltenden allgemeinen Regeln des UVG (Art. 16 Abs. 2 UVG) sehen vor, dass der Anspruch auf Taggeld mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten erlischt. Allerdings kann hier nicht auf diese allgemeinen Regeln verwiesen werden. Denn die Vorlage beschränkt sich auf die Einführung der Ausrichtung von Taggeld. Für ursprünglich nicht versicherte Rückfälle und Spätfolgen wird keine UVG-Rente ausbezahlt. Der Anspruch auf Taggeld kann entsprechend nicht mit dem Beginn einer Rente erlöschen. Allerdings erscheint es unvorstellbar, dass der Versicherer im Fall, dass die versicherte Person die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt, bis zu ihrem Tod ein Taggeld auszahlt. Daher sieht die neue Bestimmung vor, dass die Leistungen während einer beschränkten Dauer ausgerichtet werden. Diese wird auf 720 Tage festgelegt. Diese Befristung bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit ist an die geltenden Grundsätze im Bereich des Taggelds bei Krankheit nach KVG angelehnt. Wenn der Verdienstausfall ursprünglich durch den Arbeitgeber oder eine andere Versicherung gedeckt ist, wird die Dauer von 720 Tagen nicht ab dem Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit berechnet, sondern ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber oder die Erwerbsausfallversicherung keine Leistungen mehr ausrichtet. Es wird somit effektiv während maximal 720 Tagen ein Taggeld ausbezahlt.
Massgebender versicherter Verdienst
Der massgebende Verdienst für die Ausrichtung von Taggeld nach Artikel 16 Absatz 2bis entspricht jenem der allgemeinen Regeln des UVG (Art. 15 UVG). Der massgebende Verdienst ist bei einem Rückfall also der Lohn, den die versicherte Person unmittelbar vor dem Rückfall bezogen hat. Artikel 23 Absatz 8 UVV sieht vor, dass mindestens ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten