Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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nen übernimmt, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Da die Suva diesen neuen Versicherungszweig erst seit dem 1. Januar 2022 führt, beruhen die Höhe der vereinnahmten Prämien in der Unfallversicherung von Personen, die IV-Massnahmen unterstellt sind, auf Schätzungen. Diese deuten darauf hin, dass die erwähnten Prämien der Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle 2022 8,1 Millionen Franken betragen werden. Die Verabschiedung der neuen Artikel 8 Absatz 3 und 16 Absatz 2bis UVG hätte somit eine Erhöhung von höchstens 40 950 Franken pro Jahr zulasten der Invalidenversicherung zur Folge.
Insgesamt würde die Vorlage für den Bund zusätzliche Ausgaben von schätzungsweise maximal 468 950 Franken pro Jahr bedeuten.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Die Unfallversicherung wird durch die Prämien der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber finanziert. Die beantragten Änderungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden. Diese sind ausschliesslich in ihrer Rolle als Arbeitgeber von der Vorlage betroffen, sofern sie einen Teil der Prämie für Nichtberufsunfälle übernehmen. Die urbanen Zentren, die Agglomerationen und die Berggebiete sind von der Vorlage nicht direkt betroffen. Wenn mehr Fälle von der Unfallversicherung übernommen werden, ist im Übrigen möglich, dass die Sozialhilfe entlastet wird, die allenfalls zuständig werden könnte, wenn kein anderer Akteur Leistungen ausrichtet.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die zusätzlichen Leistungen, welche die Unfallversicherer künftig ausrichten müssten, werden zwangsläufig durch eine leichte Prämienerhöhung kompensiert. Die maximale Zusatzbelastung wird auf 17 Millionen pro Jahr geschätzt (siehe Ziff. 5.4).
5.4 Auswirkungen auf die Unfallversicherung
Es ist schwierig zu schätzen, wie viele neue zu entschädigende Fälle sich aus der Öffnung des Anspruchs auf Taggeld für Versicherte bei Rückfällen oder Spätfolgen eines Unfalls im Jugendalter und damit ohne UVG-Deckung ergeben. Naturgemäss kann diese Zahl nur auf einer Schätzung basieren, da die potenziellen Fälle heute angesichts dessen, dass kein Anspruch auf Taggeld besteht, nicht gemeldet werden.
Auf der Basis der heutigen Statistiken, nämlich der Anzahl gemeldeter Rückfälle und weiterer Spätfolgen, für welche die Suva eine Ausrichtung von Leistungen aufgrund fehlender ursprünglicher Deckung verweigert hat, und einer Hochrechnung auf alle UVG-Versicherer wird geschätzt, dass pro Jahr 1380 zusätzliche Fälle allen UVG-Versicherern zusammen gemeldet werden könnten. Würden alle Fälle übernommen, so würden pro Jahr insgesamt 17 Millionen Franken als Taggeld für Rückfälle und Spätfolgen eines ursprünglich nicht gedeckten Unfalls ausbezahlt. Dieses Szenario erscheint allerdings unwahrscheinlich, da die Versicherer ihre Leistungszuständigkeit bei einem hohen Anteil der Fälle aufgrund des Erfordernisses eines Kausalitätszusammenhangs zwischen dem ursprünglichen Unfall und dem Rückfall verneinen dürften.
14 SR 831.20 15/18