Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Nettoprämien für Nichtberufsunfälle betrugen 2021 insgesamt 3,49 Milliarden Franken. Mehrkosten in Höhe von 17 Millionen entsprächen einer Prämienerhöhung um rund 0,48 Prozent. Hierbei handelt es sich um eine Höchstzahl, die auf Basis des für die Versicherer ungünstigsten Szenarios geschätzt wurde.

5.5 Auswirkungen auf die Gesundheit und die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkung auf die Gesellschaft. Da sie lediglich vorsieht, den Kreis der UVG-Taggeld beziehenden Personen zu erweitern, ohne direkt oder indirekt medizinische Versorgungsleistungen zu berühren, hat sie auch keine gesundheitsbezogenen Auswirkungen.

5.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine direkte Auswirkung auf die Umwelt.

5.7 Andere Auswirkungen

Die Vorlage sollte keine weiteren Auswirkungen als die genannten nach sich ziehen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Verfassungsbestimmungen, die dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften im Bereich der Unfallversicherung zu erlassen (Art. 117 der Bundesverfassung15[BV]).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Seit am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft getreten ist, wendet die Schweiz die Regeln der Europäischen Union (EU) zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit an, worauf Artikel 115a UVG verweist.

Diese Regeln sehen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Unter Berücksichtigung der Koordinationsgrundsätze des europäischen Rechts können die Mitgliedstaaten die Modalitäten ihres Systems der sozialen Sicherheit selber festlegen, namentlich die Leistungen eines Sozialversicherungssystems und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen. Dieselben Regeln gelten für die Schweiz und die anderen Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nach dem Übereinkommen vom 4. Januar 196017 zur Errichtung der EFTA (EFTA-Übereinkommen). Ausserdem sieht das Abkommen vom 9. September 202118 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, das seit dem 1. November 2021 provisorisch anwendbar ist, ein ähnliches Koordinationssystem vor wie das FZA und das EFTA-Übereinkommen.

15 SR 101

16 SR 0.142.112.681

17 SR 0.632.31

18 AS 2021 818 16/18