Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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solchen Fällen bezahlt werden, in denen die Erwerbsunfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person als Jugendlicher erlitten hat». Der Nationalrat schloss sich diesem Beschluss am 3. Juni 2014 an.
Bericht zur Abschreibung der Motion 11.3811 Darbellay
Der Bundesrat hat die verschiedenen Möglichkeiten zur Umsetzung der Motion in allen Sozialversicherungszweigen, die das Prinzip des Taggelds kennen, detailliert analysiert. Seine Analyse legte er in seinem Bericht vom 28. März 20185 zur Abschreibung der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» (18.037) dar. Er kam dabei zum Schluss, dass die Umsetzung der Motion zu einer Abweichung von grundlegenden Prinzipien des Versicherungsrechts führen, systemische Widersprüche in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen mit sich bringen und neue Ungleichheiten schaffen würde. Namentlich wies er auf folgende Punkte hin:
– Die Notwendigkeit einer Kausalitätsbeurteilung kombiniert mit einer schwierigen Ausgangslage, was die medizinischen Vorakten betrifft, würde unweigerlich zu einer zusätzlichen administrativen Belastung, Schwierigkeiten, die für den Entscheid relevanten Unterlagen zu erhalten, und einer Zunahme von gerichtlichen Verfahren führen.
– Der Wille, eine Lücke zu schliessen, würde zur Schaffung anderer Ungleichbehandlungen führen, zum Beispiel gegenüber Hausfrauen und Hausmännern oder Personen, die ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen haben.
– Die Übernahme von Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen aus der Jugendzeit würde zu einer Erweiterung der Versicherungsdeckung und einer Ausnahme vom Rückwärtsversicherungsverbot führen, da Folgen eines Ereignisses versichert würden, das sich zu einem Zeitpunkt ereignet hatte, als noch kein entsprechender Versicherungsschutz begründet war.
– Da die Arbeitsunfähigkeit regelmässig mit einer Behandlungsbedürftigkeit einhergeht, wären immer zwei verschiedene Sozialversicherungszweige für die unterschiedlichen Leistungen (Taggeld, Heilungskosten) parallel zueinander in den gleichen Schadenfall involviert, was zusätzlichen administrativen Aufwand und Koordinationsschwierigkeiten verursacht.
– Der Leistungsausbau setzt zusätzliche Einnahmen voraus, was eine Belastung der Wirtschaft oder der Arbeitnehmenden zur Folge hat.
Seine Analyse zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen führte den Bundesrat zum Schluss, dass es keine überzeugende Lösung für die Umsetzung der Motion gibt. Vielmehr käme es zu Abweichungen von grundlegenden Prinzipien des Versicherungs- und Sozialversicherungsrechts sowie zu Systemwidrigkeiten. Abschliessend weist der Bericht darauf hin, dass nur wenige Einzelfälle betroffen sind und also eine Regulierung geschaffen würde, die potenziell einen grossen Teil der Bevölkerung betrifft, dann aber nur in Einzelfällen effektiv zu Leistungen führt. Aufgrund der durchgeführten Analyse und der aufgezeigten Inkompatibilitäten beantragte der Bundesrat die Abschreibung der Motion.
Ablehnung der Abschreibung der Motion
Am 19. März 2019 lehnte der Nationalrat die Abschreibung der Motion 11.3811 Darbellay ab. Der Ständerat folgte dem Nationalrat am 2. März 2022.
5 BBl 2018 2353 6/18