Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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werden, dass das benötigte Fachwissen in 74 Durchführungsstellen der Erwerbsersatzordnung (AHV-Ausgleichskassen) vorhanden wäre. Dasselbe gälte für die IT-Anwendungen der Ausgleichskassen, das EO-Register bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und die Buchführung in der Erwerbsersatzordnung.
Lösung über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
Wie der Bericht des Bundesrates vom 28. März 2018 gezeigt hat, bedeutet die Umsetzung der Motion im UVG eine Ausnahme zum in den Sozialversicherungen geltenden Rückwärtsversicherungsverbot – umso mehr, als für dieses Risiko keine UVG-Prämie bezahlt worden sein wird, führt systemische Widersprüche ein und schafft neue Ungleichheiten.
Da die eidgenössischen Räte es abgelehnt haben, die Motion abzuschreiben, wird mit dieser Vorlage trotzdem beantragt, die Motion 11.3811 Darbellay entsprechend dem Willen des Parlaments über eine Änderung des UVG umzusetzen, da die Rückfälle und Spätfolgen eines wenn auch ursprünglich nicht UVG-versicherten Unfalls materiell dem im UVG geregelten Gegenstand nahestehen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Der Entwurf ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20207 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20208 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» kann abgeschrieben werden, da diese Vorlage garantiert, dass Taggelder auch in Fällen bezahlt werden, in denen die Arbeitsunfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person erlitten hat, als sie aufgrund ihres Alters noch nicht UVG-versichert war.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das EU-Recht enthält keinerlei Norm zum Gegenstand dieser Revision. Die Nachbarländer sind mit dem vom Motionär aufgeworfenen Problem nicht konfrontiert, da sie, im Gegensatz zur Schweiz, alle ein System der obligatorischen Versicherung kennen, in dem der Verdienstausfall im Krankheitsfall gedeckt ist.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Zur Umsetzung der Motion 11.3811 Darbellay wird beantragt, Artikel 8 UVG mit einem Absatz 3 zu ergänzen, der vorsieht, dass Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall, der nicht durch das UVG versichert war und sich vor Vollendung des
7 BBl 2020 1777
8 BBl 2020 8385 8/18