Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

2011 zeigte der Fernsehsender der französischen Schweiz Radio Télévision Suisse einen Beitrag über einen 18-jährigen Lehrling, der als 15-Jähriger bei einem Unfall eine Schulterluxation erlitten hatte. Während seiner Lehrzeit kam es zu einem Rückfall. Da bei seinem Unfall während der Jugendzeit nicht der Unfallversicherer gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG) leistungspflichtig war, fiel dieser Rückfall in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG). Der Arbeitgeber kam aufgrund seiner Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts3 (OR) für eine begrenzte Zeit für den Lohn auf. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte jedoch länger, sodass der Lehrling während vier Monaten ohne Lohn auskommen musste, da die in der gegebenen Konstellation zuständige Krankenversicherung kein obligatorisches Taggeld vorsieht. Auf diesen Umstand wurde die Politik aufmerksam.

Interpellation Comte (11.3474)

Am 31. Mai 2011 reichte Raphaël Comte (Ständerat, FDP, NE) die Interpellation 11.3474 «Unfallversicherung greift nicht bei Rückfällen nach einer früheren Verletzung. Gesetzeslücke schliessen» ein.

Weil mit dem Abschluss einer Kollektiv-Taggeldversicherung durch die Arbeitgeber die bestehende Lücke geschlossen werden kann, sah der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.

Motion Darbellay (11.3811)

Am 22. September 2011 reichte Christophe Darbellay (Nationalrat, CVP, VS) die Motion 11.3811 «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» ein. Mit dieser sollte der Bundesrat beauftragt werden, eine Änderung des UVG vorzunehmen, um zu garantieren, dass Taggelder auch in Fällen bezahlt werden, in denen die Erwerbsunfähigkeit auf einen Rückfall oder Spätfolgen eines Unfalles zurückgehen, den die versicherte Person als Jugendlicher oder Jugendliche erlitten hatte.

In seiner Stellungnahme führte der Bundesrat aus, diese Lücke könne vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis durch den Abschluss einer Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss KVG oder gemäss Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19084 (VVG) geschlossen werden. Zudem sei der Arbeitgeber gemäss den zwingenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen des OR verpflichtet, den Lohn während einer begrenzten Zeit weiterzubezahlen. Entsprechend beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion.

Änderung des Motionstextes

Aufgrund der Einwände des Bundesrates hat der Ständerat am 19. März 2014 eine Änderung beschlossen und den Text der Motion so angepasst, dass sie nicht auf eine Änderung des UVG beschränkt ist. Gemäss dem modifizierten Motionstext wird der Bundesrat beauftragt, «eine Änderung des UVG und/oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzunehmen, um zu garantieren, dass Taggelder auch in

1 SR 832.20

2 SR 832.10

3 SR 220

4 SR 221.229.1 5/18