Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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Tagesverdienstes massgebend ist, ausgenommen bei Rentnerinnen und Rentnern der Sozialversicherung. Die Ausführungsverordnung wird präzisieren, dass diese Bestimmung analog für die Fälle nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes anwendbar ist.
Kausalitätsbeurteilung
Die Kausalitätsbeurteilung muss, analog zur allgemeinen Anwendung im UVG, durch den UVG-Versicherer erfolgen, dem der Fall gemeldet wurde. Mit dieser klassischen Beurteilung soll bestimmt werden können, ob der Versicherer zuständig ist, den Fall zu übernehmen.
Finanzierung
Nach Artikel 92 Absatz 1 UVG bestehen die Prämien aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und verschiedenen Zuschlägen. Die UVG-Versicherer müssen demnach das Risiko, das sich aus dem neuen Anspruch ergibt, in ihre Bemessung einbeziehen, um eine Prämie festzusetzen, die dem aktuellen Risikostand entspricht. Die Prämie wird angesichts dessen geringfügig steigen (siehe Ziff. 5.4).
Koordination mit der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung
Die Entstehung dieses neuen Anspruchs stellt die geltenden allgemeinen Regeln des UVG in Bezug auf die Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen nicht infrage. So wird das Taggeld der Unfallversicherung nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf Taggeld der Invalidenversicherung oder auf eine Mutterschaftsentschädigung, eine Vaterschaftsentschädigung, eine Betreuungsentschädigung oder eine Adoptionsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). Was die Koordination mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz10 (AVIG) anbelangt, erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit einer arbeitslosen versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 UVV).
Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe bter
Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b UVG sieht vor, dass die Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts11 (ATSG) Organen einer anderen Sozialversicherung bekannt geben dürfen, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt. Eine solche Pflicht besteht nicht. Um aber sicherzustellen, dass die Unfallversicherer die erforderlichen Informationen erhalten, um über Fälle nach Artikel 8 Absatz 3 UVG zu entscheiden, ist möglicherweise eine Koordination notwendig zwischen dem Unfallversicherer, der das Taggeld gemäss den Bestimmungen des UVG zahlen muss, und der Krankenkasse, die für die Rückerstattung der medizinischen Behandlung nach den Bestimmungen des KVG zuständig ist. Der neue Buchstabe bter in Artikel 97 Absatz 1 UVG ermächtigt daher die Organe, die mit der Durchführung des UVG betraut sind, mit der Durchführung des KVG betrauten Organen Daten bekannt zu geben, um die Informationen zu erhalten, die für Entscheide zu Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 erforderlich sind. Diese Formulierung respektiert den Grundsatz der Zweckbindung des neuen Bundesgesetzes vom
10 SR 837.0
11 SR 830.1 12/18