Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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25. Altersjahres ereignet hat, ebenfalls als Nichtberufsunfälle gelten. Zugleich soll Artikel 16 UVG mit einem neuen Absatz 2bis ergänzt werden. Dieser sieht vor, dass die vorangehend erwähnten Rückfälle und Spätfolgen einen Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 UVG begründen. Diese neue Bestimmung regelt auch, wie der Anspruch auf Taggeld konkret ausgestaltet wird. Namentlich sieht sie vor, dass der Anspruch befristet ist und spätestens 720 Tage nach seiner Entstehung erlöscht.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Vorlage schafft die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen». Diese ermöglichen die gesetzliche Verankerung einer Ausnahme vom Grundsatz des Rückversicherungsverbots für diese spezifische Problematik. Ohne eine solche Norm ist es den UVG-Versicherern unmöglich, Leistungen auszurichten und somit die Auszahlung von Taggeld an Arbeitnehmende bei Rückfällen oder Spätfolgen eines Unfalls zu gewährleisten, der sich im Jugendalter ereignet hat, als sie noch nicht über das UVG gedeckt waren.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Vorlage sieht vor, den Anspruch auf Taggeld nach UVG einer neuen Personenkategorie zu öffnen, nämlich Arbeitnehmenden, die Rückfälle oder Spätfolgen eines Unfalls erleiden, der sich im Jugendalter ereignet hat, als sie noch nicht UVG-versichert waren. Die beantragte Änderung setzt die Motion 11.3811 Darbellay um, welche die eidgenössischen Räte 2014 angenommen haben. Der Bundesrat wird beauftragt, die Modalitäten zu regeln, was er über die Verordnung vom 20. Dezember 19829 über die Unfallversicherung (UVV) tun wird.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Änderungen des UVG
Artikel 8
Betroffener Versicherungszweig
In Absatz 3 wird explizit ausgeführt, dass Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall, der nicht durch das UVG versichert war und sich vor Vollendung des
25. Altersjahres ereignet hat, als Nichtberufsunfälle gelten. Da zum Unfallzeitpunkt kein Arbeitsverhältnis bestand, können Rückfälle und Spätfolgen logischerweise nicht als Berufsunfälle betrachtet werden. Wäre dies der Fall, könnten die Arbeitgeber überdies im Rahmen der Prämienberechnung nach dem System der sogenannten Erfahrungstarifierung, auch bekannt als Bonus-Malus-System, benachteiligt werden, obschon zwischen ihnen und dem ursprünglichen Unfall kein Zusammenhang besteht. Rückfälle und andere Spätfolgen müssen daher als Nichtberufsunfälle betrachtet werden, und dies ist explizit zu erwähnen.
Versicherter Personenkreis
Leistungen in Zusammenhang mit solchen Ereignissen nur Personen zu gewähren, die auch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, das heisst, die mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, liefe dem Willen der Motion
9 SR 832.202 9/18