Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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25. September 202012 über den Datenschutz (DSG), das am 1. September 2023 in Kraft tritt. Dieser Grundsatz sieht vor, dass Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und nur so bearbeitet werden dürfen, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 nDSG).
Artikel 115b
Da es im UVG – im Gegensatz etwa zum KVG – keine allgemeine Bestimmung gibt, die dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gibt, wird beantragt, die Änderung in Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion 11.3811 Darbellay zu nutzen, um eine Delegationsnorm einzuführen. So kann der Bundesrat künftig Ausführungsbestimmungen zum UVG erlassen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.xx.xxx
Bei Rückfällen, die ab dem Inkrafttreten der Änderungen in Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3 und 16 Absatz 2bis UVG eintreten, besteht Anspruch auf das Taggeld. Dasselbe gilt bei einer Arbeitsunfähigkeit, die erst nach dem Inkrafttreten eintritt, aber auf einen Rückfall oder Spätfolgen von vor dem Inkrafttreten zurückzuführen ist. Hat die Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnen, so besteht nach dem Inkrafttreten dennoch Anspruch auf Taggeld für eine Dauer von höchstens 720 Tagen, wobei diese Dauer aber um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten gekürzt werden muss. Im Interesse der Gleichbehandlung muss dieser Anspruch auch dann entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten eingetreten ist. Er ist jedoch zeitlich begrenzt.
Inkrafttreten Anspruch
Unfall Rückfall Ja
Unfall Rückfall Ja
Unfall Rückfall Arbeitsunfähigkeit Ja
Ja, ab Inkrafttreten, aber während höchstens
720 Tagen, abzüglich der Unfall Rückfall Arbeitsunfähigkeit
effektiven Dauer der Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten
Rückfall / Nein
Unfall Arbeitsun-
fähigkeit
4.2 Änderung des KVG
Artikel 84a Absatz 1 Buchstabe bter
Artikel 84a Absatz 1 Buchstabe b KVG sieht vor, dass die Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des KVG betraut
12 SR 235.1 13/18