Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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zuwider. Die Lücke würde so nicht vollständig geschlossen. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass ausschliesslich gegen Berufsunfälle versicherte Personen ebenfalls ein Taggeld nach dem neuen Recht beanspruchen können. Diese Lösung verstösst zwar gegen das Äquivalenzprinzip zwischen Prämie und Leistung, entspricht jedoch dem Willen des Parlaments. Zudem sei darauf hingewiesen, dass im Bereich der Unfallversicherung weitere Ausnahmen vom Äquivalenzprinzip existieren, namentlich wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr dauerte. In diesem Fall wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet und der versicherte Verdienst entspricht dann nicht mehr den bezahlten Prämien. Folgerichtig wird präzisiert, dass Artikel 8 Absatz 2 UVG nicht anwendbar ist; dieser sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 UVG gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert sind. Die in Artikel 7 Absatz 2 UVG vorgesehene Ausnahme, wonach für Personen, die weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten, kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Anwendung, da sie Berufsunfälle betrifft.
Leistungen
Die Bestimmung präzisiert, dass, dem Willen des Motionärs entsprechend, nur Versicherungsleistungen nach Artikel 16 Absatz 2bis (Taggeld) gewährt werden. Die Motion verlangt nämlich, dass garantiert wird, dass Taggelder in solchen Fällen bezahlt werden, in denen die Erwerbsunfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person als Jugendliche oder Jugendlicher erlitten hat, als sie noch nicht UVG-versichert war. Die Vorlage beschränkt sich daher auf die Einführung einer Pflicht zur Ausrichtung von Taggeld – und keiner anderen Leistung aus dem Leistungskatalog des UVG. Die medizinische Versorgung wird demnach wie beim ursprünglichen Unfall weiterhin zu den Bedingungen des KVG von der Krankenversicherung übernommen. Eine Rente wiederum fiele in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung.
Artikel 16
Nach Absatz 2 bisgilt neu, dass die versicherte Person bei Rückfällen und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall, der nicht durch das UVG versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat, ebenfalls Anspruch auf Taggeld hat. Der Anspruch entsteht mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder sobald der Verdienstausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung ausgeglichen wird. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Tod der versicherten Person, spätestens aber nach 720 Tagen.
Definition Jugendalter
Analog zu den verschiedenen anderen Gesetzen im Sozialversicherungsbereich (AHV, Familien- oder Ausbildungszulagen) wurde die Altersgrenze bei 25 Jahren festgelegt. Der Unfall muss sich demnach vor dem Tag des 25. Geburtstags ereignet haben.
Beginn der Leistungspflicht
Der Anspruch entsteht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder sobald der Verdienstausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung ausgeglichen wird. Artikel 324a OR sieht vor, dass im Fall, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, der Arbeitgeber ihr oder ihm für eine beschränkte Zeit den darauf