Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten

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1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Um dem Willen des Parlaments zu entsprechen, hat der Bundesrat erneut studiert, wie sich die Motion 11.3811 umsetzen lässt, beschränkte sich dabei aber auf zwei Lösungsansätze: eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes6 (EOG) und eine Änderung des UVG.

Lösung über eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes

Als Erstes wurde die Umsetzung der Motion über eine Änderung des EOG analysiert. Dieser Sozialversicherungszweig gleicht einen Teil des Verdienstausfalls von Personen aus, die Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leisten. Darüber hinaus kompensiert er den Lohnausfall während des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs. Seit 2021 haben Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kinds unterbrechen oder reduzieren müssen, die Möglichkeit, einen 14- wöchigen Urlaub zu beziehen, der ebenfalls über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird. Und schliesslich kompensiert diese Sozialversicherung seit dem 1. Januar 2023 den Verdienstausfall während eines zweiwöchigen Urlaubs, der bei Adoption eines weniger als vier Jahre alten Kinds bezogen werden kann. Da der Bericht des Bundesrats vom 28. März 2018 zum Schluss kam, dass eine Regelung im UVG systemwidrig wäre, wurde die Möglichkeit analysiert, Fälle einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Rückfällen oder Spätfolgen eines nicht UVG-versicherten Unfalls über die Erwerbsersatzordnung zu übernehmen. Dies würde allerdings zu folgenden Problemen führen:

– Die Erwerbsausfallentschädigungen sind Entschädigungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Personen, die zwar arbeitsfähig sind, aber aufgrund der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstleistung) an der Arbeitsleistung verhindert sind, oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für einen bezahlten Urlaub erfüllen (Mutterschaft, Vaterschaft,

Adoption oder Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kinds). Die Erwerbsausfallentschädigungen werden während einer befristeten Dauer ausbezahlt und sind keine generelle Erwerbsausfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Eine Regelung im EOG für zum Unfallzeitpunkt nicht in der Unfallversicherung versicherte Personen würde nicht in die Systematik des Gesetzes passen.

– Die Durchführungsstellen der Erwerbsersatzordnung verfügen weder über das medizinische Wissen noch über die Expertise im Unfallversicherungsbereich, um im Fall einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Rückfällen oder Spätfolgen eines Unfalls im Jugendalter medizinische Situationen prüfen und Abklärungen treffen zu können. Auch fehlen ihnen die nötigen Kompetenzen für die Beurteilung von Kausalitätsfragen, die Fallführung und die Begleitung von Strafverfahren. Aufgrund dieses Mangels an spezifischen Kenntnissen sind sie nicht in der Lage, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung zu prüfen, was ein erhebliches Missbrauchsrisiko birgt.

– Die Erwerbsersatzordnung wird ausschliesslich über paritätische Beiträge finanziert. Eine neuerliche Leistungsausweitung würde eine Erhöhung des Beitragssatzes bedeuten, und damit eine Belastung für die Wirtschaft.

– Die Umsetzung eines solchen neuen, systemwidrigen Versicherungstyps in der Erwerbsersatzordnung führte zu hohen und unverhältnismässigen administrativen Kosten. Zahlreiche unfallversicherungsspezifische Strukturen und Prozesse müssten grundlegend überarbeitet werden, und es müsste sichergestellt

6 SR 834.1 7/18