Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 18 Seiten
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sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG Organen einer anderen Sozialversicherung bekannt geben dürfen, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt. Eine solche Pflicht besteht nicht. Um aber sicherzustellen, dass die Unfallversicherer die erforderlichen Informationen erhalten, um über Fälle nach Artikel 8 Absatz 3 UVG zu entscheiden, ist möglicherweise eine Koordination notwendig zwischen dem Unfallversicherer, der das Taggeld gemäss den Bestimmungen des UVG zahlen muss, und der Krankenkasse, die für die Rückerstattung der medizinischen Behandlung nach den Bestimmungen des KVG zuständig ist. Der neue Buchstabe bter in Artikel 84a Absatz 1 KVG ermächtigt daher die Organe, die mit der Durchführung des KVG betraut sind, den mit der Durchführung des UVG betrauten Organen Daten bekannt zu geben, wenn diese erforderlich sind, um über Fälle nach Artikel 8 Absatz 3 entscheiden zu können. Diese Formulierung respektiert den Grundsatz der Zweckbindung des DSG, das am 1. September 2023 in Kraft tritt. Dieser Grundsatz sieht vor, dass Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und nur so bearbeitet werden dürfen, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 nDSG). Rein formal wurde die Änderung von Art. 84a KVG dazu genutzt, um in Abs. 1 der italienischen Fassung des Textes den Begriff "o la LVAMal" einzufügen, der im Gegensatz zur deutschen und französischen Fassung fehlte.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Unfallversicherung wird durch die Prämien der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber finanziert. Die beantragten Änderungen haben nur geringe Auswirkungen auf den Bund. Dieser ist nur in seiner Rolle als Arbeitgeber von der Vorlage betroffen. 2021 hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), der UVG-Versicherer der Bundesangestellten, 39,2 Millionen Franken an Prämien für Nichtberufsunfälle für das Bundespersonal vereinnahmt. Rund 40 Prozent davon, das heisst knapp 16 Millionen Franken, hat der Bund als Arbeitgeber bezahlt, da Artikel 91 Absatz 2 UVG Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, sich an der Prämie für Nichtberufsunfälle zu beteiligen. Gemäss den Prognosen, die von Mehrkosten von höchstens rund 0,5 Prozent der Nettoprämien ausgehen (siehe Ziff. 5.4), ist mit jährlichen Kosten von 80 000 Franken an zusätzlichen Prämien für den Bund als Arbeitgeber zu rechnen.
Darüber hinaus ist der Bund auch in Zusammenhang mit der Verwaltung der Arbeitslosenversicherung betroffen. Artikel 91 Absatz 4 UVG sieht in Verbindung mit Artikel 22a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung13 vor, dass die Arbeitslosenkasse die Prämien für die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen der Suva entrichtet. Bei den Prämien für Nichtberufsunfälle gehen maximal zwei Drittel der Prämien zulasten der versicherten Person, den restlichen Drittel trägt die Arbeitslosenversicherung. 2021 übernahm die Arbeitslosenversicherung so 69,7 Millionen Franken an Prämien für Nichtberufsunfälle. Eine Erhöhung um maximal 0,5 Prozent entspräche demnach Mehrkosten von 348 000 Franken pro Jahr zulasten der Arbeitslosenversicherung.
Schliesslich sieht Artikel 91 Absatz 5 UVG vor, dass die Invalidenversicherung die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle der versicherten Perso-
13 SR 837.0 14/18