Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 14 Seiten
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Bundesversammlung und vom Ausgang des fakultativen Referendums ab. Selbstverständlich ist alles daran zu setzen, dass das Abkommen 2025 möglichst rasch in Kraft treten kann.
3.2 Anhang betreffend den Anwaltsberuf
Das Abkommen beinhaltet einen spezifischen Anhang für den Beruf der Anwältinnen und Anwälte. Wie beim CRA wollten die Parteien für diesen Beruf ein besonderes System beibehalten. Dass allein zu diesem Beruf ein Anhang besteht, ist eine Ausnahme, später können weitere Vorzugsbehandlungen ausgehandelt werden. Da aber im Vereinigten Königreich elf Regulatoren für den Anwaltsberuf zuständig sind, war ein berufsspezifischer Anhang in den Augen der Parteien effizienter, als nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit elf Ansprechpartnern verhandeln zu müssen.
Der Anhang betreffend den Anwaltsberuf stellt im Vergleich zum allgemeinen System gemäss den Artikeln 2.3 und 2.5 eine Vorzugsbehandlung dar. Schweizer Anwältinnen und Anwälten werden damit berechtigt, nach einem Anpassungslehrgang im Vereinigten Königreich Vertretungen vor Gericht zu praktizieren und dabei den entsprechenden Anwaltstitel zu verwenden. Diese Lösung trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl in der Schweiz als auch im Vereinigten Königreich Anwältinnen und Anwälte, für die Ausgleichsmassnahmen zur Anwendung kommen, bisher systematisch den Anpassungslehrgang gewählt haben. Der Anhang zum Abkommen ermöglicht es den Anwältinnen und Anwälten, anstelle der Eignungsprüfung den Anpassungslehrgang zu wählen, und präzisiert die Modalitäten des Lehrgangs.
Die im Anhang vorgesehene Vorzugsbehandlung für den Anwaltsberuf lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Anwältin oder der Anwalt kann die Ausgleichsmassnahme wählen. Im unwahrscheinlichen Fall, dass sie oder er die Eignungsprüfung wählt, ist der Anhang nicht anwendbar. Wählt sie oder er den Anpassungslehrgang, dauert dieser mindestens drei Jahre, wobei sich die Dauer verkürzt, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine einschlägige berufliche Tätigkeit im Recht des Aufnahmestaates nachweisen kann (Art. A3 Abs. 2 Bst. c).
- Die Anwältin oder der Anwalt hat während des Anpassungslehrgangs das Recht, sich bei der zuständigen Behörde eintragen zu lassen, um den Anwaltsberuf unter Verwendung des Titels des Herkunftsstaates sofort ausüben zu können. Die Behörde des Aufnahmestaates kann die Berufsausübung jedoch einschränken (Art. A3 Abs. 2 Bst. e). Eine solche Einschränkung ist in der Schweiz bereits in Artikel 23 BGFA vorgesehen. Im Vereinigten Königreich sind die Einschränkungen umfangreicher, sie gelten jedoch ebenfalls nur für die Dauer des Anpassungslehrgangs. Je nach Regulator betreffen die Einschränkungen namentlich das Recht, vor Gericht aufzutreten, die Durchführung von Gerichtsverfahren, vorbehaltene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Urkunden, Tätigkeiten im Rahmen von Nachlassverfahren, notarielle Tätigkeiten und die Befugnis zur Abnahme von Eiden.4
- Erfüllt eine Anwältin oder ein Anwalt die für den Berufsstand im Aufnahmestaat geltenden Voraussetzungen nicht – beispielsweise kein einwandfreier Leumund – kann die Behörde die Eintragung verweigern (Art. A3 Abs. 2 Bst. b). Diese Regel greift Artikel 2.6 des Abkommens auf.
- Der Anpassungslehrgang erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates und unterliegt den Ausübungsbedingungen des Aufnahmestaates (Art. A3 Abs. 2 Bst. d und f).
- Sobald der Anpassungslehrgang abgeschlossen ist, erhält die Anwältin oder der Anwalt den vollen Zugang zu den beruflichen Tätigkeiten des Aufnahmestaates und kann die entsprechende Berufsbezeichnung verwenden (Art. A4).
4 Im Englischen: «the exercise of a right of audience, the conduct of litigation, reserved instrument activities, probate activities, notarial activities and the administration of oaths».