Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 14 Seiten
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Schliesslich sieht der Anhang vor, dass bei Änderungen des Anhangs eine Frist von zwölf Monaten einzuhalten ist, damit die Regulatoren und die vom Anhang begünstigten Personen sich darauf einstellen und entsprechende Massnahmen treffen können.
Der Annex A regelt die Anerkennung der Berufsqualifikation zur ständigen Ausübung des Anwaltsberufes im jeweils anderen Land. Er schafft weder Zugang zum freien Dienstleistungsverkehr gemäss Artikel 21 und 22 BGFA, noch einen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Bst. a sowie Ziff. 3.1).Die Regelung für den Anwaltsberuf geht klar über die Vereinbarungen des Vereinigten Königreichs mit der EU oder den EFTA/EWR-Staaten hinaus. Sie erlaubt es Schweizer Anwältinnen und Anwälten, nach Abschluss des Anpassungslehrgangs alle Tätigkeiten des Berufs auszuüben. Im Gegensatz zu den Anwältinnen und Anwälten aus der EU oder EFTA/EWR-Staaten ist die Berufsausübung somit nicht auf das Völkerrecht oder das Recht des Herkunftsstaates beschränkt. Der Anhang zu diesem Abkommen ist für die Anwältinnen und Anwälte beider Parteien somit ein höchst interessanter Wettbewerbsvorteil.
4 Gesetzesänderungen
4.1 Umsetzung des Abkommens im BGFA
Das Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) ist im Hinblick auf die Umsetzung des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich anzupassen, da es das einzige Bundesgesetz ist, das die völkerrechtlichen Verträge im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen übernimmt, auch wenn sie unmittelbar anwendbar sind (self-executing).
Das BGFA wird nur marginal angepasst, damit der Gesetzestext einfach bleibt und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass das künftige System für britische Anwältinnen und Anwälte weitestgehend jenem entspricht, das bereits für Anwältinnen und Anwälte aus der EU/EFTA gilt. Der Geltungsbereich des BGFA wird entsprechend ausgedehnt (Art. 2 Abs. 2 Bst. c [neu]). Die für Anwältinnen und Anwälte des Vereinigten Königreichs anwendbare Regelung schliesst jedoch die Erbringung von Dienstleistungen aus (Art. 2 Abs. 4 in fine [neu]), da das Abkommen nur die Anerkennung von Berufsqualifikationen betrifft. Mit dieser Anpassung kann gleichzeitig präzisiert werden, dass der Ausschluss der Dienstleistungserbringung gemäss Artikel 21 und 22 BGFA auch für Anwältinnen und Anwälte unter dem CRA gilt, für die überdies das SMA berücksichtigt werden muss.
Der Geltungsbereich des CRA und jener des Anhangs des Abkommens überschneiden sich nicht, weil das CRA beispielsweise an die Staatsangehörigkeit gebunden ist. Das CRA wird somit eine gewisse Bedeutung behalten für bestehende Eintragungen in einem kantonalen Anwaltsregister, auch über die vierjährige Übergangsfrist hinaus. Die durch das CRA gemäss dem Freizügigkeitsabkommen garantierten Rechte (vgl. Art. 1 und 30 CRA) bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleistet. Ein britischer Staatsangehöriger mit einem Anwaltspatent eines EU-Mitgliedstaates, der vor dem 31. Dezember 2020 in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen war, wird dies auch weiterhin sein. Folglich wird Buchstabe b von Artikel 2 Absatz 2 nicht aufgehoben.
4.2 Schaffung einer Delegationsnorm im MedBG, GesBG, PsyG und BGFA
Artikel 2.12 des Abkommens räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, selbstständig völkerrechtliche Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Form von separaten AGA oder Anhängen zu diesem Abkommen abzuschliessen. Diese Kompetenzdelegation gilt spezifisch für das Vereinigte Königreich und beschränkt sich auf bestimmte Berufe, um das von diesem Abkommen vorgesehene Anerkennungsverfahren zu vereinfachen oder zu beschleunigen. Damit die Kompetenz des Bundesrates auch für andere Länder gilt, bedarf dieses Dispositiv einer Änderung des MedBG, des PsyG, des GesBG und des BGFA. Diese vier Spezialgesetze sollen danach die gleichen Regeln enthalten wie die beiden allgemeinen Gesetze, d. h. das Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) und das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20), die den Bundesrat bereits ermächtigen, im Bereich der Anerkennung von Diplomen der Berufsbildung und der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abzuschliessen (Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG).
Im BGFA wird der Bundesrat in einem neuen Abschnitt 7a ermächtigt, Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abzuschliessen. Um das System für die kantonalen Behörden nicht zu