Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 14 Seiten

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- ein allgemeines System für sämtliche reglementierten Berufe mit einem Ausbildungsvergleich und gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen;

- die Möglichkeit, dem Abkommen Anhänge hinzuzufügen oder mit den britischen Regulatoren AGA abzuschliessen, um für bestimmte Berufe vorteilhaftere Regeln zu vereinbaren;

- spezifische Bestimmungen für Anwältinnen und Anwälte, für die bereits unter dem CRA besondere Regelungen gelten (vgl. Anhang A des Abkommens).

Das Abkommen deckt in der Schweiz sowohl die vom Bund als auch die von den Kantonen und teilweise auch den Gemeinden reglementierten Berufe ab. Nur für diese Berufe ist die Anerkennung obligatorisch. Das Abkommen gilt für Personen mit schweizerischen oder britischen Berufsabschlüssen. Die Ausübung von Berufen, für die eine spezifische Ausbildung vorausgesetzt wird, ist nur mit einem solchen Abkommen möglich. Für die internationale Tätigkeit von Schweizer Fachpersonen und Unternehmen ist das Abkommen somit unabdingbar.

Im Übrigen betrifft das Abkommen sowohl Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich als auch Dienstleistende im Sinne des SMA oder eines künftigen Freihandelsabkommens sowie junge Berufsleute, die von einem zwischen den Parteien abgeschlossenen «Stagiaire-Abkommen»3 profitieren.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Wortlaut des Abkommens

Artikel 1.1 – Räumlicher Geltungsbereich

Das Abkommen gilt für die Schweiz einerseits und England, Wales, Schottland sowie Nordirland andererseits. Es gilt weder für die britischen Überseegebiete noch für die Besitzungen der britischen Krone Jersey, Guernsey und der Insel Man.

Artikel 1.2 – Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Diese Bestimmung verweist auf die einschlägigen Abkommen zwischen den beiden Parteien. Die Bezugnahme auf Handelsabkommen wie das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation GATS (SR 0.632.20) ist wichtig, weil solche Abkommen in Zukunft für die Personenfreizügigkeit massgebend sein werden, zumal ein Niederlassungsabkommen nicht vorgesehen ist.

Absatz 2 dieses Artikels bekräftigt, dass die in Kapitel 3 SMA vorgesehenen Aktivitäten abgeschlossen sind. Kapitel 3 wurde ins SMA aufgenommen, um einen Rahmen für die Verhandlungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu schaffen. Die SMA-Arbeitsgruppe wird durch den mit diesem Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss ersetzt.

Die Parteien haben darauf verzichtet, andere Sonder- oder Präferenzabkommen explizit zu erwähnen, die im Sinne einer «Lex specialis» den Zugang zu reglementierten Berufen gewährleisten könnten. Diese Abkommen sind in der Formulierung «sowie aus anderen relevanten internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben» enthalten. Gemeint ist hier namentlich der Luftverkehr.

Artikel 1.3 – Transparenz

Mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass den Bürgerinnen und Bürgern alle zur Umsetzung des Abkommens notwendigen Informationen zugänglich sind. Absatz 2 sieht einen dynamischen Dialog zwischen den zuständigen Behörden und den gesuchstellenden Personen vor, während Absatz 3 festlegt, dass die Parteien keine personenbezogenen Daten offenlegen müssen, deren Verbreitung die Durchführung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

3 Abkommen über Stagiaireeinsätze, die jungen Berufsleuten ermöglichen, eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erhalten, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse zu erweitern.