Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Weil das Abkommen direkt anwendbar ist (self-executing) und in Anbetracht des monistischen Systems der Schweiz, ist keine Änderung der Rechtsgrundlagen von Bund oder Kantonen notwendig. Lediglich das BGFA wird aufgrund seiner Besonderheit angepasst. Allfällige Anpassungen auf Verordnungsebene werden von den zuständigen Bundesbehörden vor dem Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen.

Auf die Kantone oder Gemeinden hat die Vorlage keine weiteren Auswirkungen. Angesichts der geltenden Regelung gemäss CRA schafft das Abkommen keinerlei zusätzliche Aufgaben. Das Abkommen hat auch keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.

5.3 Auswirkungen für die Wirtschaft und die Gesellschaft

Das Abkommen verhindert, dass nach Ablauf der Übergangsphase des CRA Rechte verloren gehen. Mit dem Abkommen werden Schweizer Fachpersonen (Einzelpersonen und von Unternehmen entsandte Mitarbeitende) im Vereinigten Königreich weiterhin Zugang zu reglementierten Berufen haben. Es sichert somit die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und stärkt diese im Konkurrenzvergleich zur EU und EFTA. Dort gibt es aktuell kein System für die umfassende Anerkennung von Berufsqualifikationen, das heisst nicht nur für die Erbringung von Dienstleistungen, sondern auch im Falle einer Niederlassung oder im Bereich der Mobilität junger Berufsleute.

Berufsspezifische Regelungen, wie die aktuelle Regelung für den Anwaltsberuf oder künftige Regelungen in Form von Anhängen zum Abkommen oder AGA, stärken nicht nur die Schweizer Wirtschaft, sondern auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Bildungseinrichtungen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit und Gesetzesgrundlagen

6.1.1. Das Abkommen und seine Umsetzung im BGFA

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zudem, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG, SR 171.010; Art. 7a Abs. 1 RVOG; SR 172.010).

Der Bundesrat verfügt über keine formelle Gesetzesgrundlage, die ihn zum selbstständigen Abschluss dieses Abkommens ermächtigen würde. In Anbetracht seines Inhalts und seiner Tragweite kann das Abkommen nicht als Vertrag von beschränkter Tragweite betrachtet werden, der vom Bundesrat gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG selbstständig abgeschlossen werden könnte. Daher unterliegt er der Genehmigung durch die Bundesversammlung gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV.

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VlG; SR 172.061) findet bei der Vorbereitung von völkerrechtlichen Verträgen, die nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen, ein Vernehmlassungsverfahren statt.

Die Änderung des BGFA ermöglicht die Umsetzung des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich, da es das einzige Bundesgesetz ist, das die völkerrechtlichen Verträge im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen übernimmt, auch wenn sie unmittelbar anwendbar sind (self-executing).

6.1.1. Kompetenzdelegation

Die Änderung des BGFA basiert auf Artikel 95 Absatz 1 BV, gemäss dem der Bund Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen kann.

Die Änderung des MedBG, des GesBG und des PsyG basiert auf Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a BV, gemäss dem der Bund über die Anforderungen zur Ausübung von Berufen der medizinischen Grundversorgung Vorschriften erlässt.