Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 14 Seiten
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Absatz 4 betrifft die Beglaubigung von Kopien. Die Parteien verzichten auf die im Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) vorgesehene Apostille.
Die Absätze 6 und 7 regeln die Übermittlung von Personendaten. Der Austausch von Personendaten unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften der Parteien. Das Abkommen enthält folglich keine formelle Verpflichtung der Behörden, besonders schützenswerte Personendaten offenzulegen. Das ist im Übrigen auch nicht notwendig, weil grundsätzlich die gesuchstellende Person darzulegen hat, dass sie beispielsweise einen unbescholtenen Leumund («good standing») hat oder dass im Herkunftsstaat keine Vorstrafe oder Einschränkung der Berufsausübung vorliegt.
Artikel 2.8 – Informationen
Dieser Artikel listet die Informationen auf, die die Parteien den Fachpersonen zur Verfügung stellen müssen. In der Schweiz werden die Informationen auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zentral verwaltet. Im Vereinigten Königreich obliegt diese Aufgabe grundsätzlich jedem einzelnen Regulator.
Artikel 2.9 – Sprachkenntnisse
Dieser Artikel legt fest, in welchen Fällen eine Überprüfung der Sprachkenntnisse verlangt werden kann. Die Bestimmungen entsprechen weitgehend der heutigen Praxis, wobei die Überprüfung der Sprachkenntnisse nicht unbedingt getrennt vom Anerkennungsverfahren erfolgen muss, wie das im Rahmen des FZA der Fall ist. Im Gegensatz zum SMA, das diese Anforderung ausschliesst, wird in diesem Abkommen davon ausgegangen, dass die Beherrschung der lokalen Sprache für die Ausübung gewisser reglementierter Berufe unverzichtbar ist.
Artikel 2.12 – Branchenspezifische Vereinbarungen
Das Abkommen erlaubt die Vereinbarung einer Vorzugsbehandlung für gewisse Berufe. Artikel 2.12 ermöglicht eine Verbesserung des Systems im Verlauf der Zeit. So können für einen bestimmten Beruf zum Beispiel eine automatische Anerkennung, standardisierte Ausgleichsmassnahmen oder effizientere Verfahren vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können auf zwei Arten getroffen werden:
- über einen Anhang zum Abkommen, wie jener für Anwältinnen und Anwälte;
- über eine Absprache über die gegenseitige Anerkennung (AGA).
Diese Instrumente haben zum Ziel, in Bereichen von gegenseitigem Interesse Regeln zu vereinbaren, die für die gesuchstellenden Personen effizientere und berechenbarere Verfahren schaffen (Anforderungen, Verfahrensdauer usw.).
Auf der Seite des Vereinigten Königreichs können solche Vereinbarungen (Anhang oder AGA) vom Regulator getroffen werden, der gemäss nationalem Recht dazu ermächtigt ist (Abs. 2). Auf Schweizer Seite ist dem Bundesrat die Kompetenz zu übertragen, solche Vereinbarungen in Form eines neuen Anhangs oder einer AGA selbstständig abzuschliessen (Abs. 3). Absatz 4 legt fest, was ein Anhang oder eine AGA enthalten darf und grenzt somit die Kompetenzdelegation in Absatz 3 ein.
Kapitel 3 – Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen betreffen in erster Linie die Rolle des Gemischten Ausschusses (Art. 3.1). Die Parteien wollten einen starken Gemischten Ausschuss, der über eine ganze Palette von Möglichkeiten verfügt, um das reibungslose Funktionieren und die Einhaltung von Sinn und Geist des Abkommens zu gewährleisten. Der Gemischte Ausschuss bleibt jedoch ein politisches Gremium ohne Rechtsprechungs- oder Entscheidfunktion.
Artikel 3.2 ermöglicht eine gewisse Aufsicht über die Umsetzung des Abkommens. Ist eine Partei der Auffassung, dass gewisse Massnahmen nicht den Bestimmungen des Abkommens entsprechen, kann sie von der anderen Partei eine offizielle Stellungnahme verlangen.
Die Artikel 3.3 bis 3.6 enthalten die üblichen Bestimmungen bezüglich Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens. Idealerweise tritt das Abkommen per 1. Januar 2025 in Kraft, damit nach Ablauf der Übergangsphase des CRA keine Rechtsunsicherheiten entstehen. Um einen Normenkonflikt mit dem CRA zu vermeiden, kann das Abkommen nicht vorher in Kraft treten. Wann genau die Schweiz den Abschluss der internen Verfahren notifizieren kann, hängt von der Genehmigung durch die