Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 14 Seiten
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- Eine Fachperson muss über «vergleichbare Berufsqualifikationen» verfügen, was bedeutet, dass sie im Herkunftsstaat zur Ausübung eines Berufs qualifiziert ist, der mit jenem, für den sie im Aufnahmestaat ein Gesuch stellt, vergleichbar ist.
Absatz 2 schliesst Einwanderungsfragen (Aufenthaltstitel und Arbeitsbewilligung) vom Geltungsbereich des Abkommens aus.
Absatz 3 bestimmt, dass für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung der Grundsatz der Gleichbehandlung mit Fachpersonen, die ihre Qualifikationen im Aufnahmestaat erworben haben, gilt. Entsprechend gelangen für Personen mit einem gestützt auf das vorliegende Abkommen anerkannten Abschluss beispielsweise dieselben Berufsausübungsbewilligungsvoraussetzungen und -pflichten im Bereich der universitären Medizinalberufe zur Anwendung, wie für Inländerinnen und Inländer (vgl. Art. 36 ff. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 [SR 811.11]).
Artikel 2.4 – Voraussetzungen für die Anerkennung
Dieser Artikel sieht vor, dass die Anerkennung nur aus drei Gründen verweigert werden kann:
- wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen sowie Nichtbestehen oder Verweigerung von Ausgleichsmassnahmen;
- Unterschied beim Tätigkeitsfeld sowie Nichtbestehen oder Verweigerung von Ausgleichsmassnahmen;
- derart grosse Unterschiede, dass die Ausgleichsmassnahmen einer Wiederholung der Ausbildung gleichkommen würden.
Diese drei Voraussetzungen sind den Anerkennungsbehörden bereits heute bekannt und werden im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Abl. L 255/22 vom 30.9.2005, S. 22, angewendet.
Artikel 2.5 – Ausgleichsmassnahmen
Dieser Artikel übernimmt das bestehende System mit dem bedeutenden Unterschied, dass die gesuchstellende Person nicht selber zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen kann, wie das bei der EU der Fall ist, sondern dass die zuständige Behörde darüber entscheidet (Abs. 2 unter Vorbehalt der spezifischen Regelung für Anwältinnen und Anwälte in Anhang A). Diese Bestimmung soll die Aufgabe der Behörden vereinfachen, da sie nicht systematisch beide Ausgleichsmassnahmen in Erwägung ziehen müssen.
Die Bestimmung in Absatz 3 betrifft in erster Linie das Vereinigte Königreich, wo die Regulatoren das Abkommen gemäss ihren rechtlichen Vorgaben umsetzen müssen. Gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften auf Bundesebene ist ein Entscheid sowieso systematisch zu begründen.
Artikel 2.6 – Weitere Voraussetzungen
Dieser Artikel erlaubt es, die Anerkennung von Berufsqualifikationen schlichtweg zu verweigern, wenn der Zugang zum Beruf und dessen Ausübung besonderen Voraussetzungen unterliegen, die die gesuchstellende Person nicht erfüllt. Das Abkommen erfasst hier alle zusätzlichen Voraussetzungen wie Leumundszeugnis, Nachweis des obligatorischen Versicherungsschutzes (namentlich einer Haftpflichtversicherung), Einhaltung der Anforderungen an die Einrichtungen und Räumlichkeiten, in denen der Beruf ausgeübt wird sowie Bescheinigung über Konkursfreiheit. Mit dieser Bestimmung soll die Gleichbehandlung bzw. die Nichtdiskriminierung von Fachpersonen aus dem anderen Staat gewährleistet werden. Somit unterliegen Fachpersonen beider Staaten grundsätzlich denselben Voraussetzungen.
Die allfälligen Voraussetzungen, die die Fachpersonen erfüllen müssen, sind in Artikel 2.8 geregelt, wonach die gesuchstellenden Personen bei der Gesuchstellung zu informieren sind.
Artikel 2.7 – Antragsverfahren
Dieser Artikel enthält ähnliche Verfahrensmodalitäten, wie sie unter dem CRA angewendet werden. Die Bestimmungen sollen gewährleisten, dass die Behörden weder zu den Berufsqualifikationen (Abs. 2) noch zu den weiteren Voraussetzungen (Art. 2.6 Abs. 3) Unterlagen einfordern, die für die Bearbeitung des Gesuchs nicht zweckmässig sind.