Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 14 Seiten

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verkomplizieren, muss künftig jeder Vertrag, den der Bundesrat abschliesst, den Bestimmungen für Anwältinnen und Anwälte der EU/EFTA entsprechen. Der Bundesrat hat ausserdem darauf zu achten, dass für Anwältinnen und Anwälte mit anerkannten Berufsqualifikationen die Schweizer Berufsregeln gelten. Letztlich wird der Bundesrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung künftiger Abkommen zu erlassen (Art. 34a Abs. 3 [neu]).

Diese Gesetzesanpassungen bringen eine Vereinheitlichung für eine Vielzahl bundesrechtlich geregelter Berufe. Der Bundesrat kann so beispielsweise unkompliziert weitere AGA mit Quebec im Rahmen der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (SR 0.412.123.209.1) abschliessen oder technische Änderungen an Anhang III FZA vornehmen. Bei Letzterem sind Medizinal-, Psychologie-, Gesundheits- und Anwaltsberufe aufgrund der genannten Bestimmungen des BBG und des HFKG von der Zuständigkeit des Bundesrates ausgenommen. Im Sinne der Kohärenz und der Wirksamkeit braucht es hier eine Vereinheitlichung.

Die in den vier Gesetzen beantragte Kompetenzdelegation ermächtigt den Bundesrat nicht zur Regelung von Einwanderungsfragen, die unter das Ausländerrecht fallen. Die Kompetenzdelegationen im MedBG, im PsyG und im GesBG ermächtigen den Bundesrat auch nicht zur Regelung von Vergütungen der Sozialversicherung.

Die Anpassung der vier Gesetze hat keine unmittelbaren Auswirkungen für die Wirtschaft, die Gesellschaft, die Umwelt oder die Kantone und Gemeinden. Die Durchführung einer Vernehmlassung bleibt durch die Kompetenzdelegation unberührt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

5 Auswirkungen des Abkommens

5.1 Auswirkungen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist heute im CRA geregelt. Dieses Abkommen enthält eine bis 31. Dezember 2024 befristete Übergangsregelung. Ohne Anschlussabkommen ist die Anerkennung zwischen den Parteien nicht mehr gewährleistet, was einen bedeutenden Verlust an Rechten darstellen und den Zugang zu reglementierten Berufen für Schweizer Fachpersonen im Vereinigten Königreich gefährden würde. Namentlich die im SMA verankerten Rechte werden im Übrigen für reglementierte Berufe nicht mehr gelten. Das Abkommen ermöglicht es, eine einfache, effiziente und auf das aktuelle System abgestimmte Regelung der Anerkennung von Berufsqualifikationen aufrechtzuerhalten.

Generell sichert das Abkommen den Absolventinnen und Absolventen von Schweizer Bildungseinrichtungen eine Anerkennung im Vereinigten Königreich nach Modalitäten, wie sie für kein anderes Land bestehen. Die Möglichkeit zum Abschluss von AGA trägt zur Stärkung der Zusammenarbeit der involvierten Akteure bei.

Andererseits erleichtert die Einführung einer Kompetenzdelegation an den Bundesrat den Abschluss von Verträgen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dadurch wird die Arbeit der Behörden in einem eher technischen Bereich vereinfacht.

5.2 Auswirkungen für den Bund, die Kantone und die übrigen mit der Anerkennung beauftragten Behörden

Das Abkommen hat für den Bund und die anderen Anerkennungsbehörden der Schweiz weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden anerkennen die britischen Qualifikationen bereits heute. Unter Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage werden sie es auch in Zukunft tun. Die Regelung für den Anwaltsberuf basiert auf dem für Anwältinnen und Anwälte der EU/EFTA anwendbaren Mechanismus, weshalb keine besonderen Auswirkungen zu erwarten sind.

Nichts deutet darauf hin, dass unter dem CRA automatisch anerkannte Qualifikationen in Zukunft umständlichen Ausgleichsmassnahmen unterliegen werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Bearbeitung von Gesuchen aufwändiger wird.