Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 14 Seiten

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1.3 Verlauf und Ergebnisse der Verhandlungen, Unterzeichnung des Abkommens

Aufgrund der geografischen Nähe zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie der beidseitig angesehenen, gut etablierten und international ausgerichteten Bildungssysteme fassten die beiden Parteien bereits 2017 eine künftige Regelung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Brexit ins Auge.

Mit dem Abschluss des CRA im Februar 2019 relativierte sich die Dringlichkeit eines Abkommens, da die Anwendung des FZA-Systems (SR 0.142.112.681) bis Ende 2024 verlängert wurde (Übergangsperiode von vier Jahren nach dem effektiven EU-Austritt). Die Verhandlungen begannen formell mit der Aushandlung des befristeten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (SMA, SR 0.946.293.671.2). Sie waren nicht Gegenstand eines spezifischen Verhandlungsmandats; die «Mind the gap»-Strategie des Bundesrates war ausreichend (vgl. Ziff. 1.4). Auf Initiative des Vereinigten Königreichs begannen die Parteien mit der Erarbeitung einer Lösung im Rahmen des SMA. Angesichts der Notwendigkeit, das SMA rasch abzuschliessen, und unter Berücksichtigung der bis am 31. Dezember 2024 geltenden befristeten Anerkennung einigten sich die Parteien darauf, die Verhandlungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der in Artikel 16 SMA vorgesehenen Arbeitsgruppe fortzusetzen.

Die Verhandlungen wurden im April 2023 abgeschlossen, und am 14. Juni 2023 konnte das Abkommen unterzeichnet werden.

Unter Vorbehalt der Vernehmlassungsergebnisse wird das Abkommen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden.

1.4 Bezug zur Strategie des Bundesrates («Mind the Gap»-Strategie)

In den Prioritäten seiner «Mind the gap»-Strategie stufte der Bundesrat die Bedeutung der Aufrechterhaltung eines Systems zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäss Beschluss vom 19. Oktober 2016 als hoch ein.2 Die genannte Strategie sieht ein Nachfolgeregime vor, mit dem die rechtliche Kontinuität sowie gegenseitige Rechte und Pflichten nach dem Brexit erhalten werden sollen. Die vorrangigen politischen Ziele sind somit Rechtssicherheit und die Festigung der Beziehungen zum Vereinigten Königreich.

Neben der Sicherung der rechtlichen Kontinuität sieht die «Mind the gap»-Strategie auch die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung der Beziehungen zum Vereinigten Königreich vor, sofern die beiden Länder dies wünschen und das Vorhaben umsetzbar ist.

Das vorliegende Abkommen entspricht diesen Zielen, weil es ein Anerkennungssystem fortsetzt, das für sämtliche reglementierten Berufe gilt, wobei es sich am allgemeinen System der Anerkennung orientiert, wie es unter dem FZA galt und aktuell unter dem CRA gilt. In Bezug auf die Vertiefung der Beziehungen zum Vereinigten Königreich erlaubt es das Abkommen, für bestimmte Berufe in Absprachen über die gegenseitige Anerkennung (AGA) oder Anhängen zum Abkommen eine Vorzugsbehandlung vorzusehen, was eine noch stärkere Annäherung an den Status quo ante ermöglicht. Aktuell sieht das Vereinigte Königreich mit keinem anderen Staat solche AGA vor. Das Abkommen ist auch deshalb einzigartig, weil die Schweiz als einziges Land über ein eigenständiges Abkommen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit dem Vereinigten Königreich ausserhalb eines Freihandelsabkommens verfügen würde.

2 Grundzüge des Abkommens

Dieses Abkommen hält eine dauerhafte Anerkennungsregelung fest, mit der das unter dem CRA zwischen den Parteien geltende System im Wesentlichen beibehalten wird. Es sieht vor:

2 Anhang I: Prioritäten hinsichtlich eines zukünftigen Nachfolgeregimes Schweiz–UK