Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Art. 14 Abs. 2, 2bis, 3 und 4

Der geltende Artikel 14 befasst sich mit der Abfrage des C-VIS zum Zweck der Identifikation. Die Daten, die für eine erneute Abfrage verwendet werden können, wenn die Abfrage anhand der Fingerabdrücke fehlgeschlagen ist, sind zu aktualisieren. Absatz 2 wird entsprechend angepasst. Neu wird auch das Gesichtsbild erwähnt. Nicht mehr erwähnt wird der aus drei Buchstaben bestehende Code der Reisedokumente als Suchkriterium. Das Gesichtsbild kann jedoch nicht alleiniger Gegenstand einer Abfrage im System sein. Diese Präzisierung findet sich in Absatz 2bis.

Der geltende Absatz 3 wird aufgehoben, da er nicht mehr der revidierten EU-VIS-Verordnung entspricht.

Der geltende Absatz 4 wird insofern angepasst, als er auf die neuen Datenkategorien verweist, die im Anhang 3 auf Grundlage der revidierten EU-VIS-Verordnung

vorgesehen sind.

Art. 15 Abs. 2 und 3

Artikel 15 befasst sich mit der Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats. Mit der Revision der EU-VIS-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2021/1134 (Art. 1 Ziff. 25) wurden keine grundsätzlichen Änderungen eingeführt. Das Verfahren zur Abfrage des C-VIS wurde jedoch leicht angepasst. Es entspricht nun demjenigen von Artikel 14 Absätze 2 und 2bis, weshalb Absatz 2 von Artikel 15 darauf verweist.

Absatz 3, der angibt, welche Daten bei einem Treffer abgefragt werden können, muss auf die neu im Anhang 3 genannten massgebenden Datenkategorien verweisen. Dieser Anhang wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1134 überarbeitet und erwähnt den Rückzug des Visumantrags nicht mehr. Daher werden verschiedene Verweise auf die Datenkategorien im Anhang angepasst.

Art. 16 Abs. 2

Der Verweis auf Artikel 14 Absatz 3 ist im Rahmen dieser Vorlage durch Artikel 14 Absätze 2 und 2biszu ersetzen. In der finalen Fassung der VISV wird die ordentliche Nummerierung wahrscheinlich übernommen.

2a. Abschnitt Abfrage des C-VIS und Umfang der Zugriffsrechte in Bezug auf Inhaberinnen und Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder von Aufenthaltstiteln

Ein neuer Abschnitt regelt die Abfrage von Daten des C-VIS in Bezug auf Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltstiteln und von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt. Dies widerspiegelt die in der Verordnung (EU) 2021/1134 festgelegte Systematik (Art. 1 Ziff. 26). Die Abfrage dieser Daten erfolgt aus den gleichen Gründen wie die Abfrage von Daten in Bezug auf Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder beantragen. Sie wird an den Schengen-Aussengrenzen vorgenommen zur Identifizierung der betreffenden Person, zur Durchführung des Dublin-Verfahrens oder zur Bearbeitung eines Asylgesuchs. Es ist jedoch zu unterstreichen, dass die Abfrage zur Prüfung von Visumanträgen ausschliesslich in Artikel 15 der EU-VIS-Verordnung geregelt ist.