Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Art. 16a Abfrage zur Kontrolle von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz

Der neue Artikel 16a soll die Artikel 22g und 22h der revidierten EU-VIS-Verordnung umsetzen (Art. 1 Ziff. 26). Hier geht es um Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines biometrischen Aufenthaltstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 oder einer nicht biometrischen Legitimationskarte des EDA. Beim Grenzübertritt dieser Personen an den Schengen-Aussengrenzen kann im Rahmen der Grenzkontrolle eine Abfrage des C-VIS nach Artikel 16a erfolgen. Absatz 1 regelt den Ablauf der Abfrage. Absatz 2 gibt an, welche Datenkategorien von Anhang 3 abgefragt werden können, wenn die Abfrage einen Treffer ergeben hat (Art. 22g Abs. 2).

Die Verifizierung der Identität von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, die Prüfung der Echtheit des Dokuments oder die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Absatz 3 mit den Fingerabdrücken. Ist dies nicht möglich, kann die Überprüfung anhand des Gesichtsbilds erfolgen. Bei der Prüfung einer Legitimationskarte können jedoch keine biometrischen Daten verwendet werden. Es ist daran zu erinnern, dass begünstigte Personen im Sinne des Gaststaatgesetzes (GSG, SR 192.12) bei der Einreise in die Schweiz nicht zur Abnahme der Fingerabdrücke verpflichtet sind.

Absatz 4 verweist auf die massgebenden Datenkategorien von Anhang 3, das heisst die Daten zu Inhaberinnen und Inhabern von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln, die abgefragt werden können, wenn die Person im C-VIS registriert ist (Art. 22h Abs. 2).

Art. 16b Abfrage zur Identifikation

Dieser neue Artikel setzt Artikel 22i der EU-VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1134 (Art. 1 Ziff. 26), um. Er bestimmt, welche Daten zur Identifikation von Personen, die bereits im C-VIS erfasst sind oder die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Schengen-Raum nicht oder nicht mehr erfüllen, verwendet werden können. Die Verwendung der Fingerabdrücke ist die Regel. Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke fehlgeschlagen, können andere Daten und neu auch das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild verwendet werden. Diese Daten entsprechen jedoch nicht vollständig den Daten nach Artikel 14 Absatz 2, wenn es um Inhaberinnen und Inhaber von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt geht.

Eine Abfrage zur Identifikation erfolgt nur, wenn eine Abfrage nach Artikel 16a VISV nicht erfolgreich war, wenn Zweifel am Dokument oder an der Identität der Inhaberin oder des Inhabers des Visums oder des Aufenthaltstitels bestehen oder wenn die betreffende Person kein solches Dokument besitzt.

Auch hier darf das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild nicht das einzige Suchkriterium sein (Abs. 3).

Absatz 4 verweist auf die massgebenden Datenkategorien von Anhang 3, das heisst die Daten zu Inhaberinnen und Inhabern von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln, die abgefragt werden können, wenn die Person im C-VIS registriert ist (Art. 22i Abs. 2 EU-VIS-Verordnung). 18/41