Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Art. 16c Abfrage zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates

Dieser neue Artikel ist analog zu Artikel 15 formuliert. Er gilt jedoch wie bereits erwähnt für Inhaberinnen und Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln. Er setzt Artikel 22j der EU-VIS-Verordnung um (Art. 1 Ziff. 26 der Verordnung [EU] 2021/1134). Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/20138 (EU-Dublin-Verordnung) zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person (Abs. 1). Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke fehlgeschlagen, können andere Daten und neu auch das Gesichtsbild verwendet werden gemäss Artikel 16b Absätze 2 und 3 dieser Verordnung (Abs. 2). Die Datenkategorien, die nach Artikel 22j Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung abgefragt werden können, sind im Anhang 3 angegeben, auf die der hier erläuterte Absatz 3 verweist.

Art. 16d Abfrage zur Prüfung eines Asylgesuchs

Bei der Prüfung der Asylgesuche von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels kann eine Überprüfung im C-VIS auch anhand der Fingerabdrücke erfolgen (Abs. 1). Hier wird Artikel 22k der EU-VIS-Verordnung umgesetzt (Art. 1 Ziff. 26 der Verordnung [UE] 2021/1134). Ist die Überprüfung anhand der Fingerabdrücke fehlgeschlagen oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 16b Absätze 2 und 3 erfolgen (Abs. 2). Bei einem Treffer können die in Anhang 3 genannten Daten abgefragt werden gemäss Artikel 22k Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung (Abs. 3).

Bei Abfragen nach den Artikeln 16c und 16d umfassen die einsehbaren Daten die Gesuche, die aufgrund der Zugehörigkeit der gesuchstellenden Person zur gleichen Familie verknüpft wurden (Abs. 4 der genannten Bestimmungen).

Art. 20 Bst. d

Dieser Artikel gehört zum Abschnitt, der sich mit den Zugriffen auf das C-VIS im Rahmen der Verhütung, Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten befasst. Artikel 20 nennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn eine benannte Schweizer Behörde die EAZ fedpol darum ersucht, eine Abfrage im C-VIS vorzunehmen und ihr die gewünschten Daten zu übermitteln. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass eine vorgängige Abfrage des CIR erfolgt sein muss und dass ein Treffer bestehen muss, der darauf hinweist, dass die Daten der betreffenden Person im C-VIS vorhanden sind. Hier wird Artikel 22o Absatz 1 Buchstabe d umgesetzt.

Art. 20a Ausnahme von der Bescheinigung der Speicherung im C-VIS

Dieser neue Artikel dient zur Umsetzung von Artikel 22o Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung, wonach die EAZ fedpol unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung

8 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. 19/41