Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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der Bedingung von Artikel 20 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung verzichten kann.
Art. 21 Abfrage und Übermittlung der Daten
Der geltende Artikel 21 befasst sich mit den Voraussetzungen für die Konsultation der EAZ fedpol, wenn die Voraussetzungen von Artikel 20 erfüllt sind. Die Verweise auf den EU-VIS-Beschluss, der aufgehoben wurde, sind zu entfernen. Neu sind die massgebenden Artikel der EU-VIS-Verordnung, das heisst Artikel 22o dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134 (Art. 1 Ziff. 26) zu nennen. Absatz 1 verweist auf die bei der Abfrage zu verwendenden Daten. Absatz 2 befasst sich mit den Daten, die angefordert und übermittelt werden können, wie in Anhang 3 angegeben.
Die Suche kann anhand folgender Daten erfolgen:
a. Name(n) [Familienname(n)], Vornamen(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und/oder Geschlecht;
b. Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
c. Nummer der Visumvignette oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;
d. Fingerabdrücke, einschliesslich Fingerabdruckspuren;
e. Gesichtsbild.
Streng genommen handelt es sich um Identitätsdaten (Bst. a), Daten zu Reisedokumenten (Bst. b) oder Daten zu Visa und Aufenthaltstiteln (Bst. c). Hinzu kommen biometrische Daten.
Die Identitätsdaten sind in der EU-VIS-Verordnung in Artikel 4 Absatz 13 definiert. Es handelt sich um die Daten nach Artikel 9 Ziffer 4 Buchstaben a und abisund Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d.
Ausserdem verweist Absatz 2 auf die Daten, die übermittelt werden können und die im neuen Artikel 22o Absätze 5 und 6 der neuen EU-VIS-Verordnung aufgeführt sind. Eine besondere Überprüfung ist erforderlich für die Übermittlung folgender Daten: derzeitige Beschäftigung und Arbeitgeber, bei Studierenden Name der Bildungseinrichtung.
Für die Nutzung und Übermittlung biometrischer Daten von Kindern gelten zudem besondere Regeln gemäss Absatz 3.