Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Art. 22a Direkter Zugriff auf Daten des C-VIS in spezifischen Fällen

Die benannten Behörden mit Zugriff auf das C-VIS zu Sicherheitszwecken können das System auch abfragen, um vermisste oder entführte Personen oder Personen, die als Opfer von Menschenhandel eingestuft worden sind, anhand der Fingerabdrücke zu identifizieren (Art. 22p der EU-VIS-Verordnung). Es sind dies nur die in Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a, b und d nAIG genannten Behörden, das heisst fedpol, der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano. Dieser neue Zugriff der benannten Behörden erfolgt direkt, und nicht über die EAZ fedpol. Es ist zu präzisieren, welche Daten bei einem Treffer abgefragt werden können. Auch hier wird auf die Identitätsdaten und die Daten zu Reisedokumenten verwiesen (Abs. 1). Diese Daten, die sich auf Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels beziehen, sind ausserdem in Anhang 3 aufgeführt (Kategorien I und VII). Die Bestimmung verweist auf die massgebenden Artikel der EU-VIS-Verordnung.

Die Identitätsdaten und die Daten zu Reisedokumenten sind klare Begriffe, die aus den europäischen Verordnungen hervorgehen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen [Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands], BBl 2020 7983).

Die einsehbaren Daten von Anhang 3 werden in Absatz 2 erläutert.

3a. Abschnitt Nationale VIS-Stelle und Überprüfung der Treffer in Zusammenhang mit der Interoperabilität

Ein neuer Abschnitt 3a befasst sich mit der nationalen VIS-Stelle und deren Aufgaben. Der neue Artikel 22b Absatz 13 der EU-VIS-Verordnung legt fest, in welchen Fällen diese Einheit des SEM bei einer automatischen Abfrage des CIR und des SIS einen Treffer überprüft, wenn dieser darauf hinweist, dass Angaben zur Person wegen gewisser spezifischer Ausschreibungen im System gespeichert sind. Daher wird auf Artikel 9d der EU-VIS-Verordnung verwiesen. Diese Überprüfungen beziehen sich sowohl auf Visuminhaberinnen und Visuminhaber als auch auf Personen mit einem Aufenthaltstitel.

Wenn ein Gesuchsdatensatz für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erstellt wird, prüft das C-VIS, ob das mit dem betreffenden Gesuch verbundene Reisedokument gemäss dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU9 anerkannt ist. Dazu führt das System eine automatische Suche in der in Artikel 5a der EU-VIS-Verordnung genannten Liste der anerkannten Reisedokumente durch und zeigt das Ergebnis an. Ergibt die Suche, dass das Reisedokument von einem oder mehreren Staaten nicht anerkannt wird, so findet Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

9 Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste, ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9. 21/41