Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 51 Seiten
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informieren (Bst. c). Das Wissen über die Häufigkeit des Vorkommens eines Gesundheitsproblems kann die Entscheidfindung über das weitere Vorgehen beeinflussen, weil diese die Wahrscheinlichkeit, selbst davon betroffen zu sein, beeinflusst. Und ebenso kann sowohl die Kenntnis des Untersuchungsresultats als auch das Nichtwissen Ängste wecken, Handlungsperspektiven eröffnen oder Entscheidungen erfordern, vor allem bei präsymptomatischen und pränatalen genetischen Untersuchungen. Deshalb müssen die Argumente, die für oder gegen die Durchführung einer solchen Untersuchung respektive für oder gegen die Mitteilung der Untersuchungsergebnisse sprechen, sorgfältig dargelegt werden.
Buchstabe d trägt dem Umstand Rechnung, dass Ergebnisse aus genetischen Untersuchungen auch Auswirkungen auf Familienmitglieder haben können. So können sich sowohl für Blutsverwandte als auch für Partnerinnen und Partner Konsequenzen für deren Lebensplanung ergeben, vor allem bei präsymptomatischen genetischen Untersuchungen und bei Untersuchungen zur Familienplanung. Beispielsweise kann ein pathologischer Befund bedeuten, dass Blutsverwandte zwar gesund, jedoch Trägerinnen und Träger einer genetischen Erbkrankheit sind, und sie diese Krankheit an die nächste Generation weitergeben können. Betroffene Personen sind über diese Zusammenhänge zu informieren und auch darüber, dass das Recht auf Nichtwissen auch für ihre Angehörigen gilt. In dem Sinn müssen betroffene Personen darauf hingewiesen werden, wie sie das Recht auf Nichtwissen von Angehörigen achten können, indem sie z.B. deren Informationsbedürfnis abklären und die eigenen Untersuchungsergebnisse nicht ungefragt im Familienkreis oder in sozialen Netzwerken mitteilen.
Absatz 2 schreibt vor, dass die betroffene Person vor der Durchführung von präsymptomatischen Untersuchungen darüber zu informieren ist, unter welchen Bedingungen sie dazu verpflichtet ist, die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen gegenüber Versicherungen offenzulegen (siehe hierzu die Ausführungen zu Art. 18a VE-KlinV). So sind teilnehmende Personen darüber zu informieren, dass Versicherungen in der Regel nicht nach den Ergebnissen aus den präsymptomatischen genetischen Untersuchungen des klinischen Versuchs nachfragen beziehungsweise sie solche Ergebnisse nicht verwerten dürfen. Die Person muss aber damit rechnen, dass die Versicherungseinrichtung z.B. bei Abschluss von Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme über 400 000 Franken, nach den Ergebnissen der genetischen Untersuchung fragt und sie diese gegebenenfalls mitteilen muss (vgl. Art. 42, Art. 43 und Art. 44 GUMG). Für weiterführende Informationen dazu sei auf die Ausführungen in der Botschaft GUMG zu den entsprechenden Artikeln verwiesen.
Absatz 3 regelt die Aufklärung bei der Durchführung von pränatalen Risikoabklärungen in klinischen Versuchen. In Artikel 3 Buchstabe h GUMG wird der Begriff der pränatalen Risikoabklärungen definiert: Es geht um Laboruntersuchungen, die Hinweise auf das Risiko einer genetischen Anomalie eines Embryos oder eines Fötus geben, die aber keine genetischen Untersuchungen nach GUMG sind, sowie Untersuchungen eines Embryos oder eines Fötus mit bildgebenden Verfahren, sprich Ultraschalluntersuchungen. Ein Beispiel für eine pränatale Risikoabklärung ist der sogenannte «Ersttrimester-Test», bei dem die Wahrscheinlichkeit errechnet wird, mit der der Embryo am Down-Syndrom und anderen chromosomalen Störungen leidet. Nicht als pränatale Risikoabklärung gelten dagegen Ultraschalluntersuchungen, die allein der Gesundheit der Mutter dienen, die z.B. eine Klärung der Lage der Plazenta zum Ziel haben (vgl. auch Botschaft GUMG zu Art. 3 Bst. h). Werden nun in klinischen Versuchen pränatale Risikoabklärungen durchgeführt und resultieren daraus Ergebnisse, die nach Artikel 8a VE-KlinV als validiert gelten, so muss die schwangere Frau über die Inhalte gemäss Artikel 23 GUMG aufgeklärt werden. Dazu gehören vor allem Informationen zu Zweck, Art und Aussagekraft der Untersuchung, zur Möglichkeit, dass ein unerwartetes Untersuchungsergebnis auftritt und zu kantonalen Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen. Bei der Qualität der Bilder, welche moderne Ultraschallgeräte liefern, ist davon auszugehen, dass Entwicklungs- und Wachstumsstörungen des Embryos mit einer hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es erscheint deshalb sinnvoll, dass auch im Forschungskontext schwangere Frauen auf die möglichen Folgen solcher Untersuchungen hingewiesen werden.